Hausarbeit gr. Schein: Strafrecht
Hausarbeit gr. Schein: Strafrecht
Übung und Fallstudie über diverse Strafbarkeiten innerhalb eines einzigartigen, dokumentierten Tatenkomplexes und seiner exemplarischen Vielschichtigkeit
7,900 Wörter (ca. 19.8 Seiten) |
31 Quellen |
2008
Inhaltsangabe:
In dieser zur Übung ausgelegten (Ferien-)Hausarbeit geht es um Strafbarkeiten unterschiedlicher (versuchter und vollendeter) Tatbestände innerhalb eines umfangreichen mustergültigen Zusammenhangs zwischen Betrug, Täuschung, Untreue, Vortäuschen einer Straftat und mehr. Nach einleitender Darstellung des zu analysierenden Falls untersucht die vorliegende Arbeit zielgerichtet und übersichtlich strukturiert einzelne Abläufe und Kausalitäten entscheidener Momente und Absichten auf Relevanz anwendbarer Maßnahmen im Sinne der Anklage, bishin zu einem Ergebnis.
Outline
Sachverhalt
Bibliographie
Gliederung
Gutachten
Tatkomplex, Kauf des Transporters
Strafbarkeit des A
Strafbarkeit des A wegen Betrugs, §§ 263, 25 I Var. 1 StGB
Objektiver Tatbestand
Täuschung über Tatsachen
Tatsachen
Täuschung
Erregen eines Irrtums
Vermögensverfügung
Zwischenergebnis
Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I
Missbrauchstatbestand, § 266 I Var. 1
Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen
Missbrauch, § 266 Var. 1
Einverständnis des Gesellschafters
Taterfolg – Vermögensschaden
Zwischenergebnis
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des R
Täter
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des F wegen Beihilfe zur Untreue, § 266, 27
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Tatkomplex, „Sanitärsehrfair“
Strafbarkeit des X gemäß § 265a I Var. 4, II, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Zutritt erschleichen
Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
Entgelt
Absicht
Zwischenergebnis
Tatkomplex, das Telefonat
Strafbarkeit von W und Z gemäß §§ 242 I, II, 25 II, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Wegnahme
Faktischer Gewahrsamsbegriff
Normativ-sozialer Gewahrsamsbegriff
Gewahrsam in der Rechtsprechung
Zwischenergebnis
Fremd, beweglich, Sache, rechtswidrige Zueignungsabsicht
Zwischenergebnis
Objektiver Tatbestand
Formell-objektive Theorie
Materiell-objektive Theorie
Subjektive Theorie
Individuell-objektive Theorie
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des Z gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5, II, 22, 23 I und §§ 258 I, IV, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des W gemäß §§ 242, 22, 23 I; Diebstahl am Transporter
D. Strafbarkeit von W und Z gemäß §§ 30 II, 244a I, 243 I S.2 Nr. 1,2
Subjektiver Tatbestand
Bandenmitgliedschaft
Bande
Fortgesetzte Begehung von Raub oder Diebstahl
Enteignung
Aneignung
Zwischenergebnis
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Zwischenergebnis
Erfüllen einer Voraussetzungen des § 243 I S.2
§ 243 I S.2 Nr. 1
§ 243 I S.2 Nr.2
Abweichung von Regelbeispielen des § 243 I S.2
Vorsatz
Zwischenergebnis
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Rücktritt vom Versuch, § 31 I Nr. 3
Tatkomplex, W und X auf dem Parkplatz
Strafbarkeit von W und X wegen Diebstahls gemäß § 242 I
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen Untreue gemäß § 266 I, 25 II
Strafbarkeit von W und X wegen Unterschlagung gemäß § 246 I, II,
25 II
Objektiver Tatbestand
Fremd, beweglich, Sache
Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit
Bedrohung mit schwererer Strafe durch andere Vorschrift
Subjektiver Tatbestand
Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung, § 246 I, II, 23
Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen falscher uneidlicher Aussage, § 153
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen Vortäuschen einer Straftat, § 145d I Nr. 1
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Tatkomplex, Spielschulden
Strafbarkeit des W wegen Untreue, § 266
Strafbarkeit des W wegen Unterschlagung, § 246 I
Objektiver Tatbestand
Fremd, beweglich, Sache, Rechtswidrigkeit
Zueignung
Rechtsprechung
Konkurrenzlösung
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des W wegen Geldwäsche, § 261 I Nr. 4a Var. 7
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Zwischenergebnis
Ergebnisse und
Konkurrenzen Versicherung
Aus der Arbeit:
''A. Strafbarkeit des X gemäß § 265a I Var. 4, II, 22, 23 I
X könnte sich gemäß § 265a I Var. 4 des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben.
1. Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Vorliegend ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da X gehindert wurde, unter dem Drehkreuz hindurch zu gehen. Es kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Der Versuch ist gemäß § 265a II strafbar.
2. Subjektiver Tatbestand
Es müsste für eine Versuchsstrafbarkeit Vorsatz bezüglich aller objektiven
und gegebenenfalls der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
a. Zutritt erschleichen
X könnte Vorsatz gehabt haben sich Zutritt zu erschleichen.
Erschleichen ist das Erlangen einer Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung. Vorliegend hatte X die Absicht sich Zutritt zu den Toiletten zu verschaffen. Das Drehkreuz stellt eine den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernde Vorkehrung dar und X wollte diese überwinden.
Somit wollte er sich die Leistung erschleichen.
b. Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
X müsste die Absicht gehabt haben, ein Entgelt nicht zu entrichten.
aa. Entgelt
Es könnte sich bei den 50 Cent, die das Passieren des Drehkreuzes ermöglichen um ein Entgelt handelt. Entgelt ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung, § 11 I Nr. 9. Eine Gegenleistung für den Zutritt ist in der Übereignung der 50 Cent zu sehen; fraglich ist jedoch, ob dem Betreiber von „Sanitärsehrfair“ ein Vermögensvorteil durch die Zahlung zukommt, da sie bei einem Einkauf an der Tankstelle wieder gegengerechnet werden kann.
Zum Zeitpunkt des Eintritts in die Waschräume ist unklar, ob der Eintretende etwas an der Tankstelle kaufen wird. Das Drehkreuz sichert somit dem Betreiber eine Minimaleinnahme von 50 Cent pro Nutzer der Waschräume. Somit erlangt der Betreiber einen Vermögensvorteil. Ferner ist nicht relevant, ob ein Gewinn oder eine Bereicherung erstrebt wird. Es ist somit unbeachtlich, ob im Falle des Kaufs einer geringwertigen Sache an der Tankstelle unter Einbeziehung der Kosten für Bau und Erhaltung der Einrichtung, dem Betreiber kein Gewinn zukommt.
Die Nutzung der Waschräume war somit entgeltlich. X war dieses bewusst.''