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Rechtliche Rahmenbedingungen, Urheberrecht

Nr. 71
In dieser Arbeit gilt es zu klären, was das Urheberrecht eigentlich ist und wie es entstand.
1,320 Wörter (ca. 3.3 Seiten) | 5 Quellen | 2008
Published on: 16.05.2009

Inhaltsangabe:

Der Autor dieser Arbeit beschreibt zuerst die Geschichte des Urheberrechts, die sich bis auf die Antike und das frühere Mittelalter zurückverfolgen lässt. Allerdings ensteht erst zur Erfindung des Buchdrucks eine ernsthafte Notwendigkeit jener Urheberrechte. Im Zuge der Französischen Revolution entstehen dann die ersten Urheberrechte in Frankreich. Im zweiten Teil der Arbeit stellt der Autor die Prinzipien des Urheberrechts, wie den Schutz der Persönlichkeitsrechte und Schutz der Vermögensrechte vor. Danach werden die Verwertungsgesellschaften erklärt und im abschließenden Teil der Arbeit wird auf Verletzungen des Urheberrechts eingegangen.

Outline:

Urheberrecht
Verwertungsgesellschaften
Verletzung des UrheberrechtsQuellen

Aus der Arbeit:

In der Antike und dem frühen Mittelalter war der Eigentumsbegriff eng mit dem Sachgut verknüpft – einen Schutz geistigen Eigentums im heutigen Sinne gab es nicht. Einerseits war man oft der Überzeugung, Kunst hätte göttlichen Ursprung; andererseits gab es keine zufrieden stellenden beziehungsweise effektiven Vervielfältigungsmethoden.
Erst die Erfindung des Buchdrucks in Europa durch Johannes Gutenberg 1440 stellte die westliche Welt vor neue Herausforderungen. Hinzu kamen das neue Menschenbild der Renaissance und die „Phase starken wirtschaftlichen Wachstums im späten Mittelalter, getragen durch eine entstehende Klasse internationaler Kaufleute“ , die den weltweiten Handel nachhaltig veränderten und einen Autorenschutz notwendiger denn je machten. Diesen Schutz fanden Autoren und Komponisten in Deutschland beim Kaiser, der ihn 1596 sogar höher stellte, als jenen, die Verleger und Drucker beanspruchen konnten. Jedes Reich verlangte allerdings eigene Autorenschutzbriefe, sodass der Komponist Heinrich Albert beispielsweise kaiserlichen sowie brandenburgischen, polnischen und schwedischen Rechtsschutz genoss. Auch auf den britischen Inseln gab es sogenannte „Privilegien der Krone“, doch war es bis um 1900 durchaus üblich, alle Rechte an einem Werk gegen eine einmalige Zahlung an einen Verleger zu verkaufen.

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