Strafrecht Hausarbeit zum allgemeinen Teil
Strafrecht Hausarbeit zum allgemeinen Teil
Die Strafbarkeitsprüfung, der Tatbestand und die anschließende Urteilsfindung gemäß der Paragraphen
7,600 Wörter (ca. 19 Seiten) |
52 Quellen |
2008
Inhaltsangabe:
Diese Arbeit behandelt drei Tatbestände. Zum einen ''Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten'', ''Sachbeschädigung'' und ''Sachbeschädigung zuzüglich versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges".
Zuerst wird jeweils die Strafbarkeit der beteiligten Personen geprüft, danach der Tatbestand, die Umstände und Gegebenheiten wiedergegeben und im Anschluss das Resultat.
Im Endergebnis der Arbeit wird dargelegt, wer sich gemäß welcher Paragraphen strafbar gemacht hat und warum.
Outline:
1.Teil: Strafbarkeit des F
A. Strafbarkeit des F gem. § 113 I StGB
I. Tatbestand des § 113 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
2. Ergebnis
B. Strafbarkeit des F gem. §§ 212 I, 211 StGB
I. Tatbestand des § 212 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Abgrenzungstheorien
c) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Tatbestand des § 211 StGB
1. objektiver Tatbestand
a) Heimtücke
b) gemeingefährliches Mittel
c) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr
2. Notstand
3. Zwischenergebnis
IV. Schuld
V. Endergebnis
2. Teil: Strafbarkeit des P
A. Strafbarkeit gem. § 303 I StGB
I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
1.Objektive Rechtfertigungsgründe
2. Subjektive Rechtfertigungsgründe
a) Theorien zur Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
III. Endergebnis
B. Strafbarkeit des P gem. § 303 I i.V.m. § 15 StGB
3.Teil: Strafbarkeit des E
A. Strafbarkeit des E gem. § 303 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV.Endergebnis
V. Strafantrag
B. Strafbarkeit des E gem. § 242 i.V.m. §§ 22, 23 StGB
I.Vorprüfung 1.Nichtvollendung der Tat
2.Strafbarkeit des Versuchs
II.Tatbestand
1.Tatentschluss
2.Zwischenergebnis
III.Endergebnis
C. Strafbarkeit des E gem. § 248 b ,§§ 22, 23 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
3. Grob unverständiger, untauglicher Versuch
4. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt
VI. Endergebnis
VI. Strafantrag
Gesamtergebnis
Aus der Arbeit:
''Weiterhin muss eine erforderliche und geeignete Notwehrhandlung i.S. des § 32 bestehen. Die Notwehrhandlung wäre erforderlich, wenn sie das mildeste aller gleichwirksamen verfügbaren Mittel darstellen würde. Sie wäre auch, geeignet, wenn sie eine sofortige endgültige Abwendung des Angriffs gewährleisten würde. Durch das Erschießen des A durch F wird der Angriff auf dessen Eigentum unmittelbar und sofort abgewendet und ist damit geeignet. Ob ein milderes Mittel, welches eine ebenso unmittelbare und gleichwirksame Abwendung des Angriffs gewährleisten würde, F in der konkreten Situation zur Verfügung gestanden hätte, ist indes fraglich. Die Wahl des Mittels und des damit eingetretenen Erfolgs steht vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit in einem krassen Missverhältnis zum Rechtsgut Leben des A. Grundsätzlich erfordert die Notwehr keine Güterabwägung, soll sie doch den höchsten Schutz individualrechtlicher Güter gewährleisten. Beim lebensgefährlichen Einsatz von Schusswaffen setzt die Rechtsprechung jedoch insofern Grenzen, als diese nur letztes Mittel zur Verteidigung sein können . Es fragt sich, ob F nicht vorher dem A hätte zurufen oder ihn mit einem Warnschuss vorwarnen müssen, um mit diesen milderen Mitteln die Abwehr des Angriffs auf andere Weise zumindest zu versuchen. Auch hätte F die Sachbeschädigung dulden und in dieser Zeit Obrigkeitshilfe rufen können, zumal F dann später zivilrechtlich gegen A hätte vorgehen können, um die entstandenen Vermögensschäden einzufordern. Angesichts des krassen Missverhältnisses des Rechtsgutes Leben zum Rechtsgut Eigentum und der mithin nicht gegebenen Wahl des mildesten aller zur Verfügung stehenden Mittel entfällt damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung i.S. des § 32."