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Vergleich der Mitbestimmung


Nr. 184
Vergleich der Mitbestimmung
In der Hausarbeit wird untersucht das Betriebsverfassungsgesetz und die Mitbestimmung in Bezug zur Kirche.
3,304 Wörter (ca. 8.3 Seiten) | 7 Quellen | 2009


Inhaltsangabe:

Die beiden großen christlichen Kirchen und mit ihnen verbunden die diakonischen Einrichtungen in Form von Diakonie und Caritas zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. So sind nach Aussagen von B. Lassiwe 440000 Mitarbeiter in 28000 Einrichtungen wie Heimen, Krankenhäusern und Werkstätten beschäftigt. Die diakonischen Werke stehen unter der Obhut der Kirche, sind oft Werke der Kirche. „Diakonie“ heißt „Dienst am Menschen aus christlicher Nächstenliebe“. Und so ist „das Diakonische Werk … zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi in allen diakonischen Bereichen innerhalb des Kirchenkreises beauftragt“. Sie sind tätig an den bedürftigen Mitmenschen. Viele derer, die Soziale Arbeit studieren, werden später in diesem Bereich tätig sein, für den es jedoch gewisse Sonderregelungen gibt. Die Sonderstellung der diakonischen Einrichtungen beruht auf der Trennung von Kirche und Staat, die durch GG Art 140 geordnet ist. Damit kommt der Kirche zu, einige Bereichen selbstständig und in eigener Verantwortung zu ordnen. Dazu gehört auch der Bereich der Arbeitnehmervertretung und in diesem Zusammenhang auch der Umgang mit Konflikten. Diese Hausarbeit beschränkt sich auf die Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz, die Sonderrechte der Kirche und den Vergleich des Betriebsverfassungsgesetzes mit der kirchlichen Schlichtung.


1. Einleitung
2. Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz
2.1. Gründe und Ziel
2.2. Auswirkungen auf die Sozialauswahl bei Kündigungen
3. Sonderrechte der Kirche
3.1. Begründung im Grundgesetz
3.2. Eigenarten der Kirche
3.2.1. Das Wahlrecht in diakonischen Einrichtungen
3.2.2. Sind kirchliche Einrichtungen Betriebe?
3.2.3. Das Selbstverständnis der Kirche
3.3. Das Schlichtungsverfahren
3.3.1. Über den Umgang mit Konflikten
4.Vergleich des Betriebsverfassungsgesetz mit dem Mitarbeiterrecht der Kirchen
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
7. Erklärung

Aus der Arbeit:

Im Einzelnen geht es bei der Mitbestimmung um einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, um beide Seiten und alle Faktoren zu berücksichtigen damit der Betriebsrat zustimmt. Grundsätzlich ist das eine freiwillige Vereinbarung. Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen und der Arbeitgeber muss sie anrufen, da er sich sonst dem Vorwurf aussetzt, keinen ausreichenden Versuch eines Interessensausgleichs unternommen zu haben. Die Folge kann sein, dass Individualansprüche auf einen Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG gestellt werden. So schreibt K.M. Scheriau „(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessensausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, bei Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; §10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend“.
Sollten die Verhandlungen scheitern, kann eine mögliche Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit notwendig sein. Diese ist aber nur freiwillig. Diese Mitwirkung hat jedoch auch Auswirkungen auf die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.

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