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Ein Vergleich des Chapter 9 mit dem SDRM


Nr. 145
Ein Vergleich des Chapter 9 mit dem SDRM
Seminararbeit aus dem Fach Entwicklungsökonomie im Rahmen des Diplomstudiums Volkswirtschaft, 2. Abschnitt
3,450 Wörter (ca. 8.6 Seiten) | 5 Quellen | 2007


Inhaltsangabe:

In dieser Arbeit geht es um die Etabilierung eines Sovereign Debt
Restructuring Mechanism (SDRM). Der Vorschlag dieser Etabilierung löste eine neue Debatte über Insolvenzverfahren für souveräne Staaten aus. Während sich frühere Proponenten von solch einem Verfahren zuvor noch mit dem harten Widerstand des IWF abfinden mussten, kam nun ein Vorschlag aus den Reihen des Fond selbst. Das im Vorhinein vorgebrachte Argument des IWF, dass eine Anwendung eines Insolvenzrechts auf Staaten gar nicht möglich ist, war somit vergessen worden.
Diese Idee ist aber keineswegs neu. Bereits Adam Smith hatte sie und konkrete Vorschläge zu einem solchen Verfahren gab es bereits in den frühen 1980er Jahren. Diese lehnten sich entweder am Chapter 9 (Schuldenregulierung einer Gebietskörperschaft) oder am Chapter 11 (Insolvenz eines Unternehmens) des amerikanischen Insolvenzrechts
an. Das SDRM kann mit dessen Eigenschaften zum Chapter 11 eingeordnet werden. Inwiefern sich dieses von dem Vorschlag eines Chapter 9, in zivilgesellschaftlichen Kreisen auch Fair Transparent Arbitration Process (FTAP) genannt, unterscheidet bzw. diesem ähnelt soll im Folgenden betrachtet werden.

1 Hintergrund
2 Der Insolvenzprozess beim SDRM
3 Kritik am SDRM (von FTAP-Seite)
4 Vergleich SDRM - FTAP
a. Gemeinsamkeiten
b. Unterschiede
5 Conclusio

Aus der Arbeit:

Das zahlungsunfähig gewordene Land löst den Insolvenzprozess
unilateral durch die Einstellung der Schuldenbedienung
aus.
Infrage kommen für die Beanspruchung des SDRM:
Schwellenländer mit mittlerem Einkommen, potentiell auch
HIPCs mit großer Schuldenlast im privaten Sektor.

Als erstes sucht das Schuldnerland um Verhandlungen über die
Schuldensanierung mit den Kreditgebern (nicht-bindende Verhandlungen)
an, um damit das SDRM zu aktivieren.
Ob automatisch mit der Einstellung der Schuldenbedienung weitere
Gerichtsverfahren und damit das legale Erzwingen der Rückzahlung
der Schulden für den Insolvenzprozess ausgeschlossen sind, ist nicht
ganz klar. Der Fond hatte dazu verschiedene Vorschläge. Diese
reichen von vorbehaltloser Unterstützung für einen vorübergehenden
Standstill (= zinslose Stehenlassen der Forderungen), dem Gutheißen
eines Stay (= juristischer Mechanismus, der verhindert, dass man den
Schuldner noch klagen kann) bis hin zu verschiedenen Variationen, wo
dies die Gläubiger bestimmen können, in früheren Vorschlägen noch
ohne und dann mit der „hotchpot“ Regel (bei Klage darf man nicht
mehr kriegen als beim SDRM).

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Handelsakademie, dann: Diplomstudium Volkswirtschaft, Hauptuni Wien
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