Die Arbeit behandelt sowohl die AG und ihre Ansprüche gegen den Vorstand, als auch die Ansprüche von Anlegern gegen den Vorstand.
Seminararbeit Nr. 14 |
6,900 Wörter (
ca. 17.3 Seiten ) |
42 Quellen |
2009
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Inhaltsangabe
Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist gem. § 15 I 1 WpHG verpflichtet, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen: Die sogenannte Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität.
Diese dient sowohl dem Schutz des Kapitalmarkts vor Funktionsbeeinträchtigungen, als auch dem individuellen Anlegerschutz. Durch adäquate Information soll den Marktakteuren eine „richtige“ Einschätzung des Marktes und dadurch eine fundierte Preisbildung ermöglicht werden.
Wird diese Pflicht nicht erfüllt – werden Marktinformationen also nicht, verspätet oder fehlerhaft veröffentlicht – stellt sich die Frage, ob und von wem für hieraus entstandenen Schaden Schadensersatz zu leisten ist.
Eine Haftung für unterlassene, verspätete oder unrichtig veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilungen ergibt sich nach dem WpHG aus den §§ 37 b, c WpHG. Diese konstatieren jedoch lediglich eine Haftung der Gesellschaft für aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität resultierende Schäden, nicht aber eine persönliche Haftung der Vorstände. Inwieweit der Vorstand dennoch aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität persönlich in Anspruch genommen werden kann, ist Thema dieser Arbeit.
Es ist zu differenzieren zwischen einer Inanspruchnahme des Vorstands von der Gesellschaft (Regress) und einer direkten Inanspruchnahme durch die geschädigten Anleger. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand können ihre Grundlage in der Organstellung und dem Anstellungsvertrag finden, für einen direkten Anspruch der Anleger werden eine analoge Anwendung der Haftungsnormen des WpHG auf den Vorstand, eine Haftung gem. § 830 BGB, eine Haftung gem. § 823 i.V.m. verschiedenen Schutzgesetzten oder eine Haftung gem. § 826 BGB diskutiert.
Outline:
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG III
SEMINARARBEIT
EINLEITUNG
ANSPRÜCHE DER AG GEGEN DEN VORSTAND
Finanzinstrumente und Emittent von Finanzinstrumenten
Die Insiderinformation
Die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten
Fehlende öffentliche Bekanntheit
Haftungsbegründe Tatbestandsmerkmale von §§ 37 b, c WpHG
Regress einer in Anspruch genommenen Gesellschaft
Nützliche Pflichtverletzung
Verschulden
Ergebnis zu 1. Teil
ANSPRÜCHE VON ANLEGERN GEGEN DEN VORSTAND
Anwendung der Prospekthaftung
Analoge Anwendung von §§ 37 b, 37 c WpHG auf den Vorstand
Haftung des Vorstands als Dritter gem. § 830 BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 I BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
§ 15 I 1 WpHG
§ 400 I Nr. 1 AktG
§ 88 Nr. 1 BörsG a.F.
§ 20 a WpHG n.F.
§§ 263, 264a StGB
§ 264a
§ 263 3
Haftung des Vorstands gem. § 826 BGB
Verstoß gegen die guten Sitten
Eigennützige Fehlinformationen
Uneigennützige Fehlinformationen
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen
Schädigungsvorsatz
Schutzzweckzusammenhang
Haftungsbegründende Kausalität
Schaden
Ersatz des Kursdifferenzschadens
Rückabwicklung des Aktienkaufs
BGH-Meinung: Naturalrestitution
Stellungnahme
Effizienz des bestehenden Haftungssystems
Textauszug
Die AG kann nur in Form des Regresses gegen das Organ – den Vorstand – vorgehen, da ihr unmittelbar aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität kein Schaden entsteht; dieser entsteht für sie erst durch gegen die AG geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Unter den Voraussetzungen der §§ 37 b, c WpHG kann der Emittent von Finanzinstrumenten von Dritten für Schäden aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität in Anspruch genommen werden. Somit kommen auch Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihren Vorstand entsprechend nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von §§ 37 b, c WpHG gegeben sind, wenn also die Gesellschaft Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist und eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht unverzüglich und richtig veröffentlicht hat und aus diesen Paragraphen von ihren Anlegern in Anspruch genommen worden ist.
Tags:Kapitalmarkt, Finanzmarkt, Gesellschaft
Es wird ein relevanter Sachverhalt zum Thema dargestellt und im Anschluss daran ein Gutachten erstellt.
Hausarbeit Nr. 17 |
10,050 Wörter (
ca. 25.1 Seiten ) |
41 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In der Arbeit wird der folgende Sachverhalt behandelt. Eine Hündin verschwindet im Park beim Spaziergang ohne Leine. Daraufhin wird die Hündin gefunden und ins Tierheim gebracht. Es folgt die kostenlose Übernahme des Hundes durch einen Rentner P. Die Hündin wirft ein paar Wochen später 3 reinrassige Welpen zu einem Marktwert von je 700 Euro. Davon wird eines verkauft, um dem Enkel E ein Fahrrad zu schenken, und ein Welpe muss auf Grund von Krankheit für 50 Euro eingeschläfert werden. Bei einem Spaziergang trifft der neue Besitzer der Hündin auf den ursprünglichen Besitzer, welcher dann die ganze Geschichte erfährt. Es müssen daraufhin folgende Dinge geklärt und ein Gutachten erstellt werden:
Kann der ursprüngliche Besitzer Z die Herausgabe des Hundeweibchens "Bauschan" und des Welpens "Lux" fordern?
Hat der ursprüngliche Besitzer Z einen Anspruch gegen P auf Zahlung von 700 € aus dem Verkauf eines Welpen?
Oder gegen den Enkel des neuen Besitzers auf Zahlung des erhaltenen Geldes für den verkauften Welpen und/oder Herausgabe des mit diesem Geld erstandenen Fahrrads?
Oder hat der neue Besitzer einen Anspruch gegen den ursprünglichen Besitzer Z auf Ersatz der für die Einschläferung von eines kranken Welpen gezahlten 50 €?
Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse dargelegt.
Outline:
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vindikation von Bauschan, § 985
Anspruchsgegner ist Besitzer
Eigentum an Bauschan
Eigentumsverlust an die Kinder
Durch Aneignung
Durch Fund
Eigentumsverlust an das Tierheim
Eigentumsverlust an P
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Ausschluß bei abhanden gekommenen Sachen
Besitzmittlungsverhältnis zwischen Z und dem Tierheim
Geschäftsbesorgung
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Besitzer hat kein Recht zum Besitz
Einwendungen und Einreden
Zwischenergebnis
Anspruch wegen Besitzentziehung, § 861
Anspruch des früheren Besitzers aus § 1007 II
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812
Leistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 1
Etwas erlangt
Durch Leistung
Zwischenergebnis
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 2
Vorrang der Leistungskondiktion
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis zu B
Anspruch auf Herausgabe von Lux
Eigentum an Lux
Eigentumserwerb nach § 955 I 1
Kein Eigentumserwerb der Sachfrucht wegen § 935
Anwendbarkeit von § 935
Unanwendbarkeit von § 935
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch auf Lux gem. §§ 987 ff.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff.
Herausgabeanspruch gem. § 988, 818 I
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch gem. § 993 I
Herausgabeanspruch gem. §§ 861 und 1007
Herausgabeanspruch gem. § 812
Herausgabeanspruch gem. § 816 I 2
Zwischenergebnis
Ergebnis zu Teil 1
Ansprüche des Z aus dem Verkauf von Nico
Ansprüche gegen P
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Ansprüche aus GoA
Ansprüche aus §§ 988, 818
Wertersatz gem. 818 II
Entreicherung gem. § 818 III
Bestehen eines Rückforderungsrechts, § 528
Anwendbarkeit von § 528 I
Voraussetzungen
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Ansprüche gegen E
Anspruch gegen E
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Anspruch gem. § 816 I 2
Anspruch gem. § 822
Anwendbarkeit von § 822
Herrschende Meinung
Mindermeinung
Stellungnahme
Analoge Anwendung
Voraussetzungen von § 822
Rechtsfolge
Zwischenergebnis
Ersatz der Kosten für die Einschläferung
Anspruch aus GoA
Anspruch aus EBV
Anwendbarkeit von § 994
Analoge Anwendung von § 994
Regelungslücke
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts
Zwischenergebnis
Vergleichbare Interessenlage
Planwidrigkeit der Regelungslücke
Zwischenergebnis
Voraussetzungen von § 994
Verwendungsbegriff
Definition notwendiger Verwendungen
Berücksichtigung des Tierschutzes
Rechtliche Pflicht
Wortsinn
Sinn und Zweck der Norm
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Ergebnis zu III
Ergebnis zu Teil 3
Zusatzaufgabe
Textauszug
IV. Gutachten
1. Teil: Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Fraglich ist, ob Z die Herausgabe von Bauschan und Lux verlangen kann.
A. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche von Z gegen P bestehen nicht.
B. Vindikation von Bauschan, § 985
Ein Anspruch auf Herausgabe Bauschans könnte gem. § 985 BGB bestehen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, § 985. Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, vgl. § 986 I 1.
§ 985 betrifft allerdings die Herausgabe von Sachen, also von körperlichen Gegenständen i.S.d. § 90. Tiere sind gem. § 90a jedoch keine Sachen und fallen demnach nicht unter die Legaldefinition von § 90. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, § 90a 3. Abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich; die §§ 985 ff. sind folglich auch auf Tiere anwendbar.
Z könnte somit die Herausgabe Bauschans von P gem. § 985 verlangen, wenn er Eigentümer und P Besitzer wäre und P kein Recht zum Besitz gem. § 986 noch sonstige, den Anspruch hindernde Einreden oder Einwendungen hätte.
Tags:Sachverhalt, Urteil, Urteilsfindung
Einführung in die WLAN-Technik und ihre Secuirty-Infrastruktur. Es werden die verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen wie WEP, WPA, SSID verstecken oder MAC-Filter erläutert und ihre Schwächen aufgezeigt. Auch wir ein Hackerangriff simuliert.
Facharbeit Nr. 170 |
4,660 Wörter (
ca. 11.7 Seiten ) |
11 Quellen |
2008
$ 12.95
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Inhaltsangabe
Dieses Dokument wurde im Rahmen einer Hausarbeit für das Fach DFÜ- und Rechnernetze erstellt. Der Autor ist Paul Spöring.
Dieses Referat erhebt in keiner Hinsicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Thema WLAN-Security ist ein weitreichendes Gebiet. Aus diesem Grund wird in dieser Abhandlung davon abgesehen, die allgemeinen Bestandteile eines WLAN zu erläutern. Sie werden als gegeben vorausgesetzt.
Sämtliche Quellen sind jeweils in der Fußnote der aktuellen Seite und in dem Literaturverzeichnis wiederzufinden. Zusätzlich existiert ein Abkürzungsverzeichnis, das Abkürzungen erläutert, die mit dieser Farbe unterlegt sind.
Abbildungsverzeichnis
Vorwort
Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen
SSID Namen
Fernkonfiguration des Routers
MAC-Adressen Filter
DHCP-Server abschalten
Authentifizierung
Rechtliche Bestimmungen
Verwendung von Hacker Werkzeugen
Verschlüsselung
Allgemeines zur Verschlüsselung
WEP
WPA
WPA2
VPN
Angriffe auf Verschlüsselungen und WLAN
WEP
Schwachstellen von WEP Angriffe auf WEP
WPA
Schwachstellen von WPA
Angriffe auf WPA Gefahren von Angriffen
Mitsurfen
Spionage
Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Textauszug
Die SSID ist der Name des Funknetzwerkes. Über den Identifier ist es möglich auf ein vorhandenes Netzwerk zuzugreifen. Damit es zu keinen Konflikten bezüglich doppelter Namen kommt, existieren verschiedene Frequenzen und Channels für die Bereitstellung des Netzwerkes.
In der Regel ist eine SSID öffentlich und somit für jeden sichtbar. Wenn also eine öffentliche SSID gewählt wird und zusätzlich keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, ist es jedem, der in der sich in er Nähe befindet und ein Wireless fähiges Gerät besitzt, möglich sich auf den Accesspoint einzuwählen.
Es existiert die Möglichkeit eine SSID zu verstecken, also den Broadcast abzuschalten. Dies bedeutet, dass der Accesspoint nicht mehr öffentlich ist und von Wireless-Scannern nicht mehr gefunden werden kann. Somit ist es nur noch demjenigen möglich über das Netz zu surfen, der den entsprechend Netzwerkschlüssel kennt, jedenfalls in der Theorie.
Wenn aber ein Client sich auf den Accesspoint einloggen möchte, muss er mindestens einmal den Namen des Netzwerkes über Funk versenden und somit macht er dieses Netzwerk für jeden, der gerade den Funkverkehr abhört, verfügbar. Somit ist das Verstecken des SSID Namens keine geeignete Sicherheitsmaßnahme!
Tags:WLAN-Sicherheit, WEP, WPA, WPA2, MAC-Filter, WLAN hacken, Hackerangriff, SSID verstecken, Aircrack, Aircrack-ng, VPN
In dieser Arbeit geht es um die Betrachtung der westlichen Russlandbilder, bei denen vor allem in Betracht zu ziehen ist, dass es sich hier nicht um einen statischen, sondern um einen dynamischen Prozess handelt.
Hauptseminararbeit Nr. 140 |
7,180 Wörter (
ca. 18 Seiten ) |
16 Quellen |
2008
$ 16.95
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Inhaltsangabe
Es änderten sich auch die Einstellungen der Regierung bzw. der Bevölkerung gegenüber Russland, sobald die gegebenen internen oder externen Rahmenbedingungen eine Änderung verzeichnet hatten. Außerdem handelt es sich um eine komplexe gesellschaftliche Erscheinung, deren Quelle sich in der nationalen Schatzkammer der jeweiligen Bevölkerungen befindet und historisch-kulturell sowie soziopsychologisch bedingt sind. Nicht zuletzt wurden dabei die Mechanismen der öffentlichen Massenmedien in Anspruch genommen, um die öffentliche Meinung in die gewünschte Richtung zu steuern. Die Darstellungen über Russland sind generell affektgeladen, d.h. sie sind entweder russlandfeindlicher (russophob) oder russlandfreundlicher (russophil) Natur, die sich in polarisierten Begriffen Russophobie vs. Russophilie ausdrückt. Die Zeit zwischen dem Wiener Kongress und dem Krimkrieg wird vor allem von feindlichen Russlandbildern dominiert, dennoch lassen sich aber auch die russlandfreundliche Stimmen in der damaligen Öffentlichkeit zu finden. Der Begriff „die westliche Russophilie“ ist sehr weit gefasst und soll an dieser Stelle eingeengt werden, in dem die Thematik aus der deutschen, insbesondere aus der preußischen, Perspektive, und nicht aus englischen oder französische oder anderen westlichen Perspektive behandelt wird. Anzumerken ist hier noch, dass die vorliegende Arbeit zumal auf die Monographie Russophilie und Konservatismus. Die russophile Literatur in der deutschen Öffentlichkeit 1831-1852 von Jahn Peter (1980) beruht.
Einführung
Ausgangslage
Russophile Literatur
Russophile Autoren
Warum Russophilie?
Historisch bedingte russophile Traditionslinie
Russophobie als Legitimation für Russophilie
Einfluss der zaristischen Regierung auf die westliche öffentliche Meinungsbildung
Die Wandlung des Russlandbildes im Laufe der Revolution und gegen Revolution
Inhaltliche Merkmale von Russophilie
Autokratische Herrscher
Residenz und Hof
Regierung, Administration und Armee
Adel und Volk
Religion und Kirche
Der Russische Messianismus
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Textauszug
Zu unterscheiden ist hier vor allem zwischen der bürgerlich-liberalen Position, die ausdrücklich einen russophoben Standpunkt vertritt und der aristokratisch-konservativen Position, die eindeutig zur Russophilie tendiert. Daher werden hier und im weiteren die Begriffe Russophilie und „konservative Russophilie“ gleichbedeutend verwendet. Die Aussagen über Russland weisen einen hohen Grad von Stereotypen und Affekt beladenen negativen Attribute wie „asiatisch“, „orientalisch“, „barbarisch“, „despotisch“ auf. So sind alle russophile und russophobe Schriften durch eine stark polarisierte und emotional aufgeladene Urteilsbildung sowie durch weitverbreitete Kernstereotypen gekennzeichnet. In dieser Hinsicht wird auch von der Kontinuität der russophoben oder russophilen Einstellungen bzw. Traditionslinien gesprochen (siehe noch Kap. 2.1). Und dieses entweder als vorurteilbedingte Antipathie oder überschwängliche, schwärmerische Emotion geäußerte einseitiges Russlandbild kann auch als Konsequenz mangelhaften Wissens über Russland gesehen werden. Dabei ist zu erwähnen, dass diese Kontroverse zwischen Russophoben und Russophilen innerstaatliche mehr oder weniger in der Polemik zwischen Westlern und Slawophilen ihren Ausdruck findet. Die Auseinandersetzung zwischen Westlern und Slawophilen erfolgt im Vergleich zu dem zu untersuchenden Phänomen eher auf innerstaatlicher und normativer Ebene.
Tags:Politik, Russland
Die Patentierung ist der Rechtschutz gewerblichen Eigentums. Durch eine Verletzung kann diese Aufgabe nichtig gemacht werden. Es ist also von beträchtlicher Bedeutung, dass neben der Patentenanalyse auch die Patentenverletzungen systematisch betrachtet we
Referat Nr. 48 |
5,050 Wörter (
ca. 12.6 Seiten ) |
11 Quellen |
2009
$ 12.95
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Inhaltsangabe
Die weltwirtschaftliche Entwicklung aus den letzten Jahrzehnten zeichnet sich durch ein enormes wirtschaftliches Wachstum, das sich zu einer der wichtigsten Determinanten des gesellschaftliches Wohlstands entwickelt hat. Wettbewerb und Innovation sind u.a. die Hauptantriebskräfte dieses Wachstums. In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung einen Weg zu finden die neue Erfindungen zu schützen. Der gewerbliche Rechtschutz baut nämlich die Brücke zwischen Kreativität einerseits und deren marktgerechten Realisierung andererseits und fördert dadurch die Innovationsanreize und den Wettbewerb.
Die vorliegende Arbeit hat als Ziel die systematische und analytische Auseinandersetzung mit dem Thema der Patentverletzung. Dazu wird zunächst den Begriff allgemein erörtert, die Arten von Patentverletzung dargestellt und die Konsequenzen aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht analysiert. Bevor aber das Hauptthema im Kapitel 3 angesprochen wird, werden die theoretischen Grundlagen im Kapitel 2 gebildet, die zum Verständnis der Problemstellung, notwendig sind. Kapitel 4 gibt einen Überblick und schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung ab.
Outline:
Einleitung
Theoretische Grundlagen
Begriff und Voraussetzungen für die Patentierbarkeit
Typischer Ablauf des Patenterteilungsverfahrens in Deutschland
Recht aus dem erteilten Patent 5Patentverletzung
Benutzungsformen
Arten der Patentverletzung
Ansprüche des Patentinhabers bei Patentverletzung
Patentverletzung aus betriebswirtschaftlicher Sicht
Kosten der Patentverletzung
Einfluss auf die Innovationsanreize
Patent Infringement Agreements (PIA) als Lösung von Patentverletzungskonflikte
Ausblick und Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Textauszug
''Patente sind den Formen des gewerblichen Rechtschutzes zuzuordnen. Definitionsgemäß wird durch ein Patent „dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger von staatlicher Seite ein zeitlich begrenztes Monopol für die wirtschaftliche Nutzung einer Erfindung gewährt“ (TRAUTWEIN 2007, S. 27). Der grundsätzliche Unterschied zwischen Patenten und andere Arten des gewerblichen Rechtschutzes, wie z.B. Warenzeichen, Geschmackmuster usw. ist, dass sich das Patent ausschließlich auf technische Erfindungen bezieht. D.h. sie können nicht auf Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, Pflanzen-und Tiersorten usw. angewendet werden.(vgl. WAGNER 2007 S.160) Patente werden nach §1 Abs.1 des Patentgesetzes(PatG) für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Aus dieser Beschreibung der PatG sind drei Voraussetzungen der Patentierbarkeit abzuleiten. Das sind nämlich die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit.
Der Begriff der Neuheit ist in § 3 Abs.1 PatG definiert. Danach wird eine Erfindung als neu charakterisiert, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehören alle technische Kenntnisse, die zum maßgebenden Zeitpunkt mündlich, schriftlich oder auf eine andere Weise, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (vgl. OSTERRIETH 2007 S.88). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass eine Erfindung als neu gelten kann, auch wenn alle ihrer einzelne Merkmale bekannt sind. In diesem Fall ist die Kombination der Merkmale zu betrachten, die als neu erscheinen kann und damit die Neuheit der Erfindung gerechtfertigt ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Neuheitsbeurteilung ist der Anmeldetag. Alle technische Erfindungen, die vor diesem Tag bekannt waren, sollen in die Neuheitsüberprüfung miteinbezogen werden (vgl. NIRK/ULMANN 2007 S.48). ''
Tags:Recht, Betriebswirtschaft, Wettbewerb