Es wird ein relevanter Sachverhalt zum Thema dargestellt und im Anschluss daran ein Gutachten erstellt.
Hausarbeit Nr. 17 |
10,050 Wörter (
ca. 25.1 Seiten ) |
41 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In der Arbeit wird der folgende Sachverhalt behandelt. Eine Hündin verschwindet im Park beim Spaziergang ohne Leine. Daraufhin wird die Hündin gefunden und ins Tierheim gebracht. Es folgt die kostenlose Übernahme des Hundes durch einen Rentner P. Die Hündin wirft ein paar Wochen später 3 reinrassige Welpen zu einem Marktwert von je 700 Euro. Davon wird eines verkauft, um dem Enkel E ein Fahrrad zu schenken, und ein Welpe muss auf Grund von Krankheit für 50 Euro eingeschläfert werden. Bei einem Spaziergang trifft der neue Besitzer der Hündin auf den ursprünglichen Besitzer, welcher dann die ganze Geschichte erfährt. Es müssen daraufhin folgende Dinge geklärt und ein Gutachten erstellt werden:
Kann der ursprüngliche Besitzer Z die Herausgabe des Hundeweibchens "Bauschan" und des Welpens "Lux" fordern?
Hat der ursprüngliche Besitzer Z einen Anspruch gegen P auf Zahlung von 700 € aus dem Verkauf eines Welpen?
Oder gegen den Enkel des neuen Besitzers auf Zahlung des erhaltenen Geldes für den verkauften Welpen und/oder Herausgabe des mit diesem Geld erstandenen Fahrrads?
Oder hat der neue Besitzer einen Anspruch gegen den ursprünglichen Besitzer Z auf Ersatz der für die Einschläferung von eines kranken Welpen gezahlten 50 €?
Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse dargelegt.
Outline:
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vindikation von Bauschan, § 985
Anspruchsgegner ist Besitzer
Eigentum an Bauschan
Eigentumsverlust an die Kinder
Durch Aneignung
Durch Fund
Eigentumsverlust an das Tierheim
Eigentumsverlust an P
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Ausschluß bei abhanden gekommenen Sachen
Besitzmittlungsverhältnis zwischen Z und dem Tierheim
Geschäftsbesorgung
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Besitzer hat kein Recht zum Besitz
Einwendungen und Einreden
Zwischenergebnis
Anspruch wegen Besitzentziehung, § 861
Anspruch des früheren Besitzers aus § 1007 II
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812
Leistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 1
Etwas erlangt
Durch Leistung
Zwischenergebnis
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 2
Vorrang der Leistungskondiktion
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis zu B
Anspruch auf Herausgabe von Lux
Eigentum an Lux
Eigentumserwerb nach § 955 I 1
Kein Eigentumserwerb der Sachfrucht wegen § 935
Anwendbarkeit von § 935
Unanwendbarkeit von § 935
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch auf Lux gem. §§ 987 ff.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff.
Herausgabeanspruch gem. § 988, 818 I
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch gem. § 993 I
Herausgabeanspruch gem. §§ 861 und 1007
Herausgabeanspruch gem. § 812
Herausgabeanspruch gem. § 816 I 2
Zwischenergebnis
Ergebnis zu Teil 1
Ansprüche des Z aus dem Verkauf von Nico
Ansprüche gegen P
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Ansprüche aus GoA
Ansprüche aus §§ 988, 818
Wertersatz gem. 818 II
Entreicherung gem. § 818 III
Bestehen eines Rückforderungsrechts, § 528
Anwendbarkeit von § 528 I
Voraussetzungen
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Ansprüche gegen E
Anspruch gegen E
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Anspruch gem. § 816 I 2
Anspruch gem. § 822
Anwendbarkeit von § 822
Herrschende Meinung
Mindermeinung
Stellungnahme
Analoge Anwendung
Voraussetzungen von § 822
Rechtsfolge
Zwischenergebnis
Ersatz der Kosten für die Einschläferung
Anspruch aus GoA
Anspruch aus EBV
Anwendbarkeit von § 994
Analoge Anwendung von § 994
Regelungslücke
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts
Zwischenergebnis
Vergleichbare Interessenlage
Planwidrigkeit der Regelungslücke
Zwischenergebnis
Voraussetzungen von § 994
Verwendungsbegriff
Definition notwendiger Verwendungen
Berücksichtigung des Tierschutzes
Rechtliche Pflicht
Wortsinn
Sinn und Zweck der Norm
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Ergebnis zu III
Ergebnis zu Teil 3
Zusatzaufgabe
Textauszug
IV. Gutachten
1. Teil: Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Fraglich ist, ob Z die Herausgabe von Bauschan und Lux verlangen kann.
A. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche von Z gegen P bestehen nicht.
B. Vindikation von Bauschan, § 985
Ein Anspruch auf Herausgabe Bauschans könnte gem. § 985 BGB bestehen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, § 985. Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, vgl. § 986 I 1.
§ 985 betrifft allerdings die Herausgabe von Sachen, also von körperlichen Gegenständen i.S.d. § 90. Tiere sind gem. § 90a jedoch keine Sachen und fallen demnach nicht unter die Legaldefinition von § 90. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, § 90a 3. Abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich; die §§ 985 ff. sind folglich auch auf Tiere anwendbar.
Z könnte somit die Herausgabe Bauschans von P gem. § 985 verlangen, wenn er Eigentümer und P Besitzer wäre und P kein Recht zum Besitz gem. § 986 noch sonstige, den Anspruch hindernde Einreden oder Einwendungen hätte.
Tags:Sachverhalt, Urteil, Urteilsfindung
Die Arbeit behandelt sowohl die AG und ihre Ansprüche gegen den Vorstand, als auch die Ansprüche von Anlegern gegen den Vorstand.
Seminararbeit Nr. 14 |
6,900 Wörter (
ca. 17.3 Seiten ) |
42 Quellen |
2009
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Inhaltsangabe
Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist gem. § 15 I 1 WpHG verpflichtet, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen: Die sogenannte Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität.
Diese dient sowohl dem Schutz des Kapitalmarkts vor Funktionsbeeinträchtigungen, als auch dem individuellen Anlegerschutz. Durch adäquate Information soll den Marktakteuren eine „richtige“ Einschätzung des Marktes und dadurch eine fundierte Preisbildung ermöglicht werden.
Wird diese Pflicht nicht erfüllt – werden Marktinformationen also nicht, verspätet oder fehlerhaft veröffentlicht – stellt sich die Frage, ob und von wem für hieraus entstandenen Schaden Schadensersatz zu leisten ist.
Eine Haftung für unterlassene, verspätete oder unrichtig veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilungen ergibt sich nach dem WpHG aus den §§ 37 b, c WpHG. Diese konstatieren jedoch lediglich eine Haftung der Gesellschaft für aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität resultierende Schäden, nicht aber eine persönliche Haftung der Vorstände. Inwieweit der Vorstand dennoch aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität persönlich in Anspruch genommen werden kann, ist Thema dieser Arbeit.
Es ist zu differenzieren zwischen einer Inanspruchnahme des Vorstands von der Gesellschaft (Regress) und einer direkten Inanspruchnahme durch die geschädigten Anleger. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand können ihre Grundlage in der Organstellung und dem Anstellungsvertrag finden, für einen direkten Anspruch der Anleger werden eine analoge Anwendung der Haftungsnormen des WpHG auf den Vorstand, eine Haftung gem. § 830 BGB, eine Haftung gem. § 823 i.V.m. verschiedenen Schutzgesetzten oder eine Haftung gem. § 826 BGB diskutiert.
Outline:
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG III
SEMINARARBEIT
EINLEITUNG
ANSPRÜCHE DER AG GEGEN DEN VORSTAND
Finanzinstrumente und Emittent von Finanzinstrumenten
Die Insiderinformation
Die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten
Fehlende öffentliche Bekanntheit
Haftungsbegründe Tatbestandsmerkmale von §§ 37 b, c WpHG
Regress einer in Anspruch genommenen Gesellschaft
Nützliche Pflichtverletzung
Verschulden
Ergebnis zu 1. Teil
ANSPRÜCHE VON ANLEGERN GEGEN DEN VORSTAND
Anwendung der Prospekthaftung
Analoge Anwendung von §§ 37 b, 37 c WpHG auf den Vorstand
Haftung des Vorstands als Dritter gem. § 830 BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 I BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
§ 15 I 1 WpHG
§ 400 I Nr. 1 AktG
§ 88 Nr. 1 BörsG a.F.
§ 20 a WpHG n.F.
§§ 263, 264a StGB
§ 264a
§ 263 3
Haftung des Vorstands gem. § 826 BGB
Verstoß gegen die guten Sitten
Eigennützige Fehlinformationen
Uneigennützige Fehlinformationen
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen
Schädigungsvorsatz
Schutzzweckzusammenhang
Haftungsbegründende Kausalität
Schaden
Ersatz des Kursdifferenzschadens
Rückabwicklung des Aktienkaufs
BGH-Meinung: Naturalrestitution
Stellungnahme
Effizienz des bestehenden Haftungssystems
Textauszug
Die AG kann nur in Form des Regresses gegen das Organ – den Vorstand – vorgehen, da ihr unmittelbar aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität kein Schaden entsteht; dieser entsteht für sie erst durch gegen die AG geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Unter den Voraussetzungen der §§ 37 b, c WpHG kann der Emittent von Finanzinstrumenten von Dritten für Schäden aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität in Anspruch genommen werden. Somit kommen auch Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihren Vorstand entsprechend nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von §§ 37 b, c WpHG gegeben sind, wenn also die Gesellschaft Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist und eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht unverzüglich und richtig veröffentlicht hat und aus diesen Paragraphen von ihren Anlegern in Anspruch genommen worden ist.
Tags:Kapitalmarkt, Finanzmarkt, Gesellschaft
Die Strafbarkeitsprüfung, der Tatbestand und die anschließende Urteilsfindung gemäß der Paragraphen
Hausarbeit Nr. 5 |
7,600 Wörter (
ca. 19 Seiten ) |
52 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
Diese Arbeit behandelt drei Tatbestände. Zum einen ''Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten'', ''Sachbeschädigung'' und ''Sachbeschädigung zuzüglich versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges".
Zuerst wird jeweils die Strafbarkeit der beteiligten Personen geprüft, danach der Tatbestand, die Umstände und Gegebenheiten wiedergegeben und im Anschluss das Resultat.
Im Endergebnis der Arbeit wird dargelegt, wer sich gemäß welcher Paragraphen strafbar gemacht hat und warum.
Outline:
1.Teil: Strafbarkeit des F
A. Strafbarkeit des F gem. § 113 I StGB
I. Tatbestand des § 113 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
2. Ergebnis
B. Strafbarkeit des F gem. §§ 212 I, 211 StGB
I. Tatbestand des § 212 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Abgrenzungstheorien
c) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Tatbestand des § 211 StGB
1. objektiver Tatbestand
a) Heimtücke
b) gemeingefährliches Mittel
c) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr
2. Notstand
3. Zwischenergebnis
IV. Schuld
V. Endergebnis
2. Teil: Strafbarkeit des P
A. Strafbarkeit gem. § 303 I StGB
I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
1.Objektive Rechtfertigungsgründe
2. Subjektive Rechtfertigungsgründe
a) Theorien zur Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
III. Endergebnis
B. Strafbarkeit des P gem. § 303 I i.V.m. § 15 StGB
3.Teil: Strafbarkeit des E
A. Strafbarkeit des E gem. § 303 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV.Endergebnis
V. Strafantrag
B. Strafbarkeit des E gem. § 242 i.V.m. §§ 22, 23 StGB
I.Vorprüfung 1.Nichtvollendung der Tat
2.Strafbarkeit des Versuchs
II.Tatbestand
1.Tatentschluss
2.Zwischenergebnis
III.Endergebnis
C. Strafbarkeit des E gem. § 248 b ,§§ 22, 23 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
3. Grob unverständiger, untauglicher Versuch
4. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt
VI. Endergebnis
VI. Strafantrag
Gesamtergebnis
Textauszug
''Weiterhin muss eine erforderliche und geeignete Notwehrhandlung i.S. des § 32 bestehen. Die Notwehrhandlung wäre erforderlich, wenn sie das mildeste aller gleichwirksamen verfügbaren Mittel darstellen würde. Sie wäre auch, geeignet, wenn sie eine sofortige endgültige Abwendung des Angriffs gewährleisten würde. Durch das Erschießen des A durch F wird der Angriff auf dessen Eigentum unmittelbar und sofort abgewendet und ist damit geeignet. Ob ein milderes Mittel, welches eine ebenso unmittelbare und gleichwirksame Abwendung des Angriffs gewährleisten würde, F in der konkreten Situation zur Verfügung gestanden hätte, ist indes fraglich. Die Wahl des Mittels und des damit eingetretenen Erfolgs steht vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit in einem krassen Missverhältnis zum Rechtsgut Leben des A. Grundsätzlich erfordert die Notwehr keine Güterabwägung, soll sie doch den höchsten Schutz individualrechtlicher Güter gewährleisten. Beim lebensgefährlichen Einsatz von Schusswaffen setzt die Rechtsprechung jedoch insofern Grenzen, als diese nur letztes Mittel zur Verteidigung sein können . Es fragt sich, ob F nicht vorher dem A hätte zurufen oder ihn mit einem Warnschuss vorwarnen müssen, um mit diesen milderen Mitteln die Abwehr des Angriffs auf andere Weise zumindest zu versuchen. Auch hätte F die Sachbeschädigung dulden und in dieser Zeit Obrigkeitshilfe rufen können, zumal F dann später zivilrechtlich gegen A hätte vorgehen können, um die entstandenen Vermögensschäden einzufordern. Angesichts des krassen Missverhältnisses des Rechtsgutes Leben zum Rechtsgut Eigentum und der mithin nicht gegebenen Wahl des mildesten aller zur Verfügung stehenden Mittel entfällt damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung i.S. des § 32."
Tags:Tatbestand, Kausalität, Zurechenbarkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit
Klage wegen Sachbeschädigung gegen einen Polizisten
Hausarbeit Nr. 19 |
9,800 Wörter (
ca. 24.5 Seiten ) |
58 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In dieser Hausarbeit geht es um folgenden Sachverhalt und dessen Urteilsfindung: P möchte gegen das Handeln eines Polizisten vorgehen, wegen vorübergehender Wegnahme seiner Kamera und eine daraus resultierende Beschädigung derselben. Besagter Polizist leitet seine Befugnisse aus dem Hamburger Gesetz für Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) ab, welches Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet und somit nach der Sonderrechtstheorie öffentliches Recht darstellt. Es dürfte keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen. Diese liegt dann vor, wenn Verfassungsorgane über verfassungsrechtliche Streitigkeiten streiten. Das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Ferner ist keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich, insbesondere §§ 23 ff. EGGVG sind nicht einschlägig, da die Polizei hier nicht repressiv sondern präventiv tätig geworden ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist somit gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.
Outline:
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
Teil: Klage des P
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Statthafte Klageart
Anfechtungsklage
Verwaltungsakt
Eine Auffassung
Andere Auffassung und herrschende Meinung
Zwischenergebnis
Erledigung
Zwischenergebnis
Fortsetzungsfeststellungsklage
Analogie
Zwischenergebnis
Feststellungsklage
Bestehen von Rechtsverhältnissen
Subsidiaritätsklausel
Zwischenergebnis
Klagebefugnis
Feststellungsinteresse
Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Präjudizwirkung
Zwischenergebnis
Klagegegner und Beteiligtenfähigkeit
Objektive Klagehäufung
Zwischenergebnis
Begründetheit
Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und des Vollzugs
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren und Form
Rechtmäßigkeit
Rechtsgut
Gefahr
Verstoß gegen KUG
Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Pflichtigkeit
Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Zwischenergebnis zu dd.
Zwischenergebnis zu b und c
Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme
Materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme
Wirksame Grundverfügung und Vollziehbarkeit
Vollstreckungshindernisse und Vollstreckungsschuldner
Ermessen, Verhältnismäßigkeit
Zwischenergebnis zu I.
Ergebnis
Teil: Antrag der S
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Statthafte Antragsart
Antragsbefugnis
Vorverfahren und Frist
Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
Zuständiges Gericht
Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Zwischenergebnis
Begründetheit
Anordnungsanspruch
Eingriff in Grundrechte
Rechtmäßigkeit der Polizeikontrollen
Identitätsfeststellung
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Gefahr für Rechtsgut
Pflichtigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Zwischenergebnis
Durchsuchung von Personen
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Gefahrenverdacht und Pflichtigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Zwischenergebnis
Durchsuchung von Sachen
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Zwischenergebnis
Anordnungsgrund
Ergebnis
Textauszug
''In Betracht kommt die Anfechtungslage. Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, § 42 I Alt. 1.
aa. Verwaltungsakt.
P könnte einen möglicherweise gegen ihn ergangenen Verwaltungsakt anfechten wollen. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 S. 1 HmbVwVfG.
Vorliegend hat der Polizist zuerst „weg mit der Kamera!“ angeordnet, dann deren Einziehung angedroht und sie schließlich dem P entrissen.
Grundsätzlich ist ein Polizist befugt, einen Verwaltungsakt zu erlassen, da die polizeilichen Befugnisnormen ihn zum Erlass der „erforderlichen Maßnahmen“ berechtigen und somit der Verwaltungsakt, sollte er erforderlich sein, eingeschlossen ist.
Die Handlungen des Polizisten müssten um Verwaltungsaktqualität zu haben Regelungen i.S.v. § 35 S. 1 HmbVwVfG sein. Das Merkmal der „Regelung“ ist Abgrenzungskriterium zum behördlichen Realakt, dessen Wirkung sich im Tatsächlichen erschöpft (sog. schlichtes Verwaltungs-handeln). Eine Regelung hingegen ist eine rechtsverbindliche Anord-nung, die unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolge bedeutet die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder verbindliche Feststellung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht des Adressaten.
Vorliegend war die Aufforderung die Kamera wegzustecken eine rechtsverbindliche Anordnung mit Regelungscharakter; da auch die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes gegeben sind, handelt es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt.''
Tags:Gutachten, Anfechtungsklage, Jura