In dieser Arbeit geht es um Kants ''Metaphysik der Sitten''; sie bildete eines der frühesten Projekte Kants zur Umgestaltung der Philosophie.
Seminararbeit Nr. 130 |
3,560 Wörter (
ca. 8.9 Seiten ) |
0 Quellen |
2009
$ 9.95
Einzelheiten
|
Dem Warenkorb hinzufügen
Inhaltsangabe
Kants Metaphysik der Sitten sollte ursprünglich vor einer Methodenschrift zur Metaphysik verfasst werden. Tatsächlich erschien sie 1797, 30 Jahre nach der ersten Ankündigung. (Vgl. Irrlitz 2002: 448 f.) Kant führt seine Ethik 1785 in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten aus. Er erhebt den kategorischen Imperativ zum ethisches Prinzip und entwickelt eine Idee der Freiheit als notwendige Voraussetzung für die praktische Vernunft. Die grundlegende Frage der kantischen Ethik lautet: „Was soll ich tun?“ Kant untersuchte die Frage vorbereitend in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) und beantwortete sie endgültig mit der Kritik der praktischen Vernunft (1788). Kants theoretische Überlegungen zur Ethik bestehen aus drei Elementen: Dem sittlich Guten, der Annahme der Freiheit des Willens und der allgemeinen Maxime des kategorischen Imperativs. Kant musste nachweisen, dass „Freiheit möglich ist“, sprich, dass jeder Mensch einen freien Willen hat und argumentierte dies wie folgt: Der Mensch ist als intelligibles Wesen ist im Gegensatz des rein instinkt- und triebgesteuerten Begehrungsvermögens der Tiere in der Lage, in der Vernunft unabhängig von sinnlichen Einflüssen zu denken und zu entscheiden. So steht unser Sollen oft quer zu unseren eigenen Trieben, Neigungen und Wünschen.
Diese Tatsache, dass wir fähig sind gegen die eigene Sinnlichkeit (den eigenen Schweinehund) sittlich und moralisch zu handeln verschafft uns also im Unterschied zum Tier eine „praktische Freiheit“ (KrV A802/B830, zitiert nach Helferich 2005: 258), wir sind als vernunftbegabte Wesen nicht fremdbestimmt (heteronom), sondern selbstbestimmt (autonom). Sittlichkeit erscheint also als Moment der Vernunft, das auf praktisches Handeln gerichtet ist. Sie ist eine regulative Idee, die im Menschen a priori vorhanden ist bzw. wie Kant auch formuliert: Das Sittengesetz ist in den Menschen angelegt, die Aufgabe der Philosophie solle darin bestehen, dies näher auszuführen. Die Pflicht, dem Sittengesetz zu folgen ist Pflicht wie auch Basis und Garant unserer Freiheit, denn ohne die Sittlichkeit wäre der Mensch ein reines Sinnenwesen und damit unfrei.
Textauszug
Die Schrift „Metaphysik der Sitten“ gliedert sich in zwei Teile: In die Rechts- und in die Tugendlehre, wobei ehemals beide Teile als getrennte Bücher erschienen. (Vgl. Irrlitz 2002: 473) Der Tugendlehre ist ein allgemeiner Teil vorangestellt, der mit den Willensmaximen von Handlungen beginnt. Die darauf folgende Ethik als Pflichtenlehre erscheint in zwei Teilen als Pflichten gegen sich selbst und Pflichten gegen andere. Kants Tugendlehre weist darauf hin, dass man die Tugend nicht als die Fertigkeit in freien und gesetzmäßigen Handlungen definieren könnte. Das moralische Spezifikum sitzt im Vorsatz, im Willen zu bestimmten Handlungen.
Die moralische Gesetzgebung geht von unserer Vernunft aus (und nicht vom Verstand), diese Vernunft gibt uns das Sittengesetz. Wenn wir uns moralisch verhalten wollen, also das Sittengesetz zum Bestimmungsgrund machen, hat die praktische Vernunft Priorität und leitet die Willkür an. Wille hat keinen eigenen Bestimmungsgrund sondern ist die praktische Vernunft selbst. Der Kategorischer Imperativ ist also „dunkel in uns angelegt“ (Ⅷ, 321), quasi als Faktum der Vernunft. Wir leiten ihn nicht irgendwoher ab.
Kant versuchte, auf die Frage „Was soll ich tun?“ ein Ergebnis zu finden, dass der Selbstständigkeit der menschlichen Persönlichkeit gerecht wird, ohne dass über dieser Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Blick auf die Mitmenschen verloren geht.
Tags:Metaphysik der Sitten, Ethik, Philosophie, kategorischer Imperativ
Die folgende Arbeit bezieht sich auf das 2006 erschienene Buch Gewaltmusik - Musikgewalt: Populäre Musik und die Folgen von Klaus Miehling – insbesondere auf das Kapitel 2.1.4. mit dem Titel Wahnsinn.
Hausarbeit Nr. 67 |
3,505 Wörter (
ca. 8.8 Seiten ) |
6 Quellen |
2008
$ 9.95
Einzelheiten
|
Dem Warenkorb hinzufügen
Inhaltsangabe
Der Autor führt also den Begriff der „Gewaltmusik“ ein und bezieht sich dabei auf Musik, die seines Erachtens mit solch starken Aggressionspotential ausgerüstet ist, dass sie selbst Gewalt auszulösen vermag. So macht er für seine These relevante Parameter wie Schlagzeug, Verzerrung der Klänge, Lautstärke, synkopierte Rhythmen, Monotonie, Tempo und ähnliche aus, die einen Großteil der Popularmusik abdecken, wobei sogenannte E-Musik, zumindest bis ins 19. Jahrhundert, davon kaum berührt wird. Die für Miehling ethisch weniger vertretbare Musik führt beim Hörer zu Straffälligkeit, Verluderung der Sitten und Umkehrung des Religiösen. Auch einen Zusammenhang mit Wahnsinn oder Geisteskrankheit will der Autor gefunden haben, wie ab nun erläutert werden soll.
Einleitung
Zwischen Genie und Wahnsinn
Geschichte des Begriffs Wahnsinn im Abendland
Christlich-religiöse Vorstellungen
Genies
Musik und Trance
Beispiele
Marylin Manson
KISS
Lordi
Ozzy Osbourne
Alice Cooper
Bloodhound Gang
Charles „Buddy“ Bolden
Free Jazz
Die Metalszene
Geistige Behinderung
Atonalität
Abschließende Worte
Quellenverzeichnis
Textauszug
''In seltenen Fällen von Autismus treten absolute geistige Höchstleistungen, wobei dennoch elementare Grundfähigkeiten vollkommen verkümmert sind – ein der breiten Masse seit vielen Jahren gut zugängliches Beispiel stellt die Rolle des Raymond Babbitt, gespielt vom dafür mit dem Oscar ausgezeichneten Dustin Hoffman, aus dem Film Rain Man dar.
Professor John Nash, der als Mathematiker für seine Errungenschaften im Bereich der mit dem Nobelpreis honoriert wurde, litt an paranoider Schizophrenie. Auch für dieses Schicksal zeichnet eine filmische Umsetzung, A Beautiful Mind, eindrucksvolle Bilder für jedermann.
Forschungen haben ergeben, dass der höchstkreative Wolfgang Amadeus Mozart möglicherweise an dem Tourette-Syndrom litt. Ludwig van Beethoven soll sehr wahrscheinlich mehr als die Hälfte seines Lebens mit den Folgen einer Bleivergiftung verbracht haben, die durch Stimmungsschwankungen, Schmerzen und auch Taubheit großen Einfluss auf seine Musik gehabt haben müsste.
Mit den oben genannten Beispielen will ich verdeutlichen, dass die Redewendung „Zwischen Genie und Wahnsinn“ nicht von ungefähr kommt. Ein Maß an Verrücktheit steckt in jedem, doch scheint der Grat bei einer exzentrischen „Bühnensau“, oder wie es Klaus Miehling nennen würde, bei einem „Gewaltmusiker“, schmäler zu sein und die Auswirkungen verheerender, als bei einer in allen Belangen völlig ausgeglichenen oder passiven Person, die einen solchen Weg womöglich gar nicht erst einschlagen würde. Meines Erachtens steigt in der Regel mit der Fähigkeit, künstlerisch ausdruckskräftige und studierenswerte Werke zu kreieren und diese in einer exzentrischen Form zu präsentieren, die Verrücktheit – im Sinne von Abnormität – des Geistes, die für eben dieses Schaffen aber gerade notwendig ist – seien es schräge Ansichten, Ticks, emotionaler Kontrollverlust oder gar psychische Krankheitsbilder. Verwechseln darf man diese Gleichung aber nicht mit den Begleiterscheinungen, die das Showbusiness mit sich bringt, in dem der öffentliche Druck, Drogen und sonstige Lebensweisen immer wieder zum fatalen Absturz gefeierter Stars führen, wobei man durchaus annehmen kann, dass ein „crazy rockstar“ auch ohne das entsprechende Leben, allein mit der Lebenseinstellung, eher zu bewusstseinserweiternden Substanzen greift, als ein Moralapostel. Ergänzend zum Thema „Gewaltmusik“ und Drogen, das allerdings separat behandelt werden wird müssen, meint Autor Klaus Miehling: „Der Übergang zum Gewaltmusik-Parameter „Drogen“ ist also fließend, zumal der Zustand unter Drogeneinfluß dem einer Geisteskrankheit ähnelt.“ ''
Tags:Musik, Genies, Psychologie, Autismus
Die Arbeit behandelt sowohl die AG und ihre Ansprüche gegen den Vorstand, als auch die Ansprüche von Anlegern gegen den Vorstand.
Seminararbeit Nr. 14 |
6,900 Wörter (
ca. 17.3 Seiten ) |
42 Quellen |
2009
$ 15.95
Einzelheiten
|
Dem Warenkorb hinzufügen
Inhaltsangabe
Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist gem. § 15 I 1 WpHG verpflichtet, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen: Die sogenannte Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität.
Diese dient sowohl dem Schutz des Kapitalmarkts vor Funktionsbeeinträchtigungen, als auch dem individuellen Anlegerschutz. Durch adäquate Information soll den Marktakteuren eine „richtige“ Einschätzung des Marktes und dadurch eine fundierte Preisbildung ermöglicht werden.
Wird diese Pflicht nicht erfüllt – werden Marktinformationen also nicht, verspätet oder fehlerhaft veröffentlicht – stellt sich die Frage, ob und von wem für hieraus entstandenen Schaden Schadensersatz zu leisten ist.
Eine Haftung für unterlassene, verspätete oder unrichtig veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilungen ergibt sich nach dem WpHG aus den §§ 37 b, c WpHG. Diese konstatieren jedoch lediglich eine Haftung der Gesellschaft für aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität resultierende Schäden, nicht aber eine persönliche Haftung der Vorstände. Inwieweit der Vorstand dennoch aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität persönlich in Anspruch genommen werden kann, ist Thema dieser Arbeit.
Es ist zu differenzieren zwischen einer Inanspruchnahme des Vorstands von der Gesellschaft (Regress) und einer direkten Inanspruchnahme durch die geschädigten Anleger. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand können ihre Grundlage in der Organstellung und dem Anstellungsvertrag finden, für einen direkten Anspruch der Anleger werden eine analoge Anwendung der Haftungsnormen des WpHG auf den Vorstand, eine Haftung gem. § 830 BGB, eine Haftung gem. § 823 i.V.m. verschiedenen Schutzgesetzten oder eine Haftung gem. § 826 BGB diskutiert.
Outline:
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG III
SEMINARARBEIT
EINLEITUNG
ANSPRÜCHE DER AG GEGEN DEN VORSTAND
Finanzinstrumente und Emittent von Finanzinstrumenten
Die Insiderinformation
Die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten
Fehlende öffentliche Bekanntheit
Haftungsbegründe Tatbestandsmerkmale von §§ 37 b, c WpHG
Regress einer in Anspruch genommenen Gesellschaft
Nützliche Pflichtverletzung
Verschulden
Ergebnis zu 1. Teil
ANSPRÜCHE VON ANLEGERN GEGEN DEN VORSTAND
Anwendung der Prospekthaftung
Analoge Anwendung von §§ 37 b, 37 c WpHG auf den Vorstand
Haftung des Vorstands als Dritter gem. § 830 BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 I BGB
Haftung des Vorstands gem. § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
§ 15 I 1 WpHG
§ 400 I Nr. 1 AktG
§ 88 Nr. 1 BörsG a.F.
§ 20 a WpHG n.F.
§§ 263, 264a StGB
§ 264a
§ 263 3
Haftung des Vorstands gem. § 826 BGB
Verstoß gegen die guten Sitten
Eigennützige Fehlinformationen
Uneigennützige Fehlinformationen
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen
Schädigungsvorsatz
Schutzzweckzusammenhang
Haftungsbegründende Kausalität
Schaden
Ersatz des Kursdifferenzschadens
Rückabwicklung des Aktienkaufs
BGH-Meinung: Naturalrestitution
Stellungnahme
Effizienz des bestehenden Haftungssystems
Textauszug
Die AG kann nur in Form des Regresses gegen das Organ – den Vorstand – vorgehen, da ihr unmittelbar aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität kein Schaden entsteht; dieser entsteht für sie erst durch gegen die AG geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Unter den Voraussetzungen der §§ 37 b, c WpHG kann der Emittent von Finanzinstrumenten von Dritten für Schäden aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität in Anspruch genommen werden. Somit kommen auch Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihren Vorstand entsprechend nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von §§ 37 b, c WpHG gegeben sind, wenn also die Gesellschaft Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ist und eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht unverzüglich und richtig veröffentlicht hat und aus diesen Paragraphen von ihren Anlegern in Anspruch genommen worden ist.
Tags:Kapitalmarkt, Finanzmarkt, Gesellschaft
In diesem Text geht es um Rituale und Axel Michaels Behauptung „Kein Ritual ist ohne Bedeutung“.
Referat Nr. 102 |
2,290 Wörter (
ca. 5.7 Seiten ) |
1 Quelle |
2006
$ 7.95
Einzelheiten
|
Dem Warenkorb hinzufügen
Inhaltsangabe
Zuerst stellt sich in dieser Arbeit die Frage: Was ist ein Ritual eigentlich? Es werden anschauliche Beispiele genannt.
Laut Text gibt es drei Modelle, die sich um den Sinn von Ritualen drehen. Zum einen das funktionalistische Modell, das konfessionalistische Modell und das formalistische Modell.
Axel Michaels schließt daraus: Alle Ritualtheorien sind funktionalistisch (mit psychologischem oder soziologischem Schwerpunkt), formalistisch bzw. konfessionalistisch oder eine Mischung davon. Ritualteilnehmer sind es gleichermaßen: zweckorientiert, sinnorientiert oder formorientiert.
Als nächstes behandelt Axel Michaels in seinem Text die Frage nach den „rituellen Bausteinen“ und geht kurz anhand einer hinduistischen Initiation darauf ein. Michaels behauptet auch, dass es Möglichkeiten gibt, Rituale von anderen ritualisierten Handlungen zu unterscheiden. Zum einen durch ''Anlässe" oder durch ''formale Kriterien''. 3 bis 4 verschiedene formale Handlungskriterien müssen dazu erfüllt sein. Die Handlung muss förmlich, stereotyp und nachahmbar sein. In dieser Arbeit wird sehr anschaulich beschrieben, was ein Ritual ist, wie es definiert werden kann, und es wird durch sehr interessante Beispiele verdeutlicht.
Textauszug
''Rituale haben einen spielerischen, individuellen und gemeinschaftlichen Zweck. Funktionalistische Theorien sind meist psychologisch - soziologisch ausgerichtet. Psychologische Theorien, z.B.: Malinowski, Freud, betonen den angstreduzierenden Anteil. Auch Van Gennep meinte, Rituale dienen der Abreaktion von Spannung. Sie sind sozusagen Kriseninterventionen, und helfen in beängstigenden Situationen im Sinne einer Art Therapie. Die soziologische Theorie besagt, dass Rituale solidarisierend, kontrollierend, stabilisierend oder auch hierarchisierend sind – kurz: Bündnisse. Ihre Öffentlichkeit und ihr Einüben dienen dazu, die Gemeinschaft über das Individuum zu stellen und zugleich zu überhöhen.''
Tags:Philosophie, Geschichte, Ritus, Brauch, Sitten