Übung und Fallstudie über Öffentlichesrechte innerhalb eines einzigartigen, dokumentierten Tatenkomplexes und seiner exemplarischen Vielschichtigkeit
Hausarbeit Nr. 40 |
6,240 Wörter (
ca. 15.6 Seiten ) |
39 Quellen |
2007
$ 13.95
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Inhaltsangabe
In dieser zur Übung ausgelegten (Ferien-)Hausarbeit für Anfänger geht es um Strafbarkeiten unterschiedlicher Tatbestände innerhalb eines umfangreichen mustergültigen Zusammenhangs zwischen Betrug, Täuschung und mehr, die von einem Untersuchungsausschuss geprüft werden. Es soll geklärt werden, ob der Untersuchungsausschuss rechtmäßig eingesetzt wurde und welche Erfolgsaussichten bestehen. Nach einleitender Darstellung des zu analysierenden Falles untersucht die vorliegende Arbeit zielgerichtet und übersichtlich strukturiert einzelne Abläufe und Kausalitäten entscheidener Momente und Absichten auf Relevanz anwendbarer Maßnahmen im Sinne der Anklage, bishin zu einem Ergebnis.
Outline
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
AUFGABE: EINSATZ DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Erforderliche Anzahl der Abgeordnetenstimmen
Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes
Lehre von der Oberaufsicht des Parlaments
Korollartheorie
Zuständigkeit des Bundestages
Öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse als faktisches Interesse
Öffentliches Interesse als unbestimmter Rechtsbegriff
Zwischenergebnis
Kürzung des Untersuchungsgegenstandes
Eingriff in laufendes Verfahren
Ergebnis
AUFGABE: ORGANSTREITVERFAHREN GEGEN DIE ÄNDERUNG DES UNTERSUCHUNGSAUFTRAGS
Zulässigkeit
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Parteifähigkeit der Beteiligten, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Antragsbefugnis
Form und Frist
Zwischenergebnis
Begründetheit
Vorliegen öffentlichen Interesses
Zwischenergebnis
Ergebnis
AUFGABE: KLAGE GEGEN DIE NEUREGELUNG DER VERHALTENSREGELN FÜR ABGEORDNETE
Zulässigkeit
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 I Nr. 1 GG
Parteifähigkeit der Beteiligten, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Antragsgegenstand
Antragsbefugnis
Form und Frist
Begründetheit
Formelle Voraussetzungen
Verletzung des Gesetzesvorbehalt
Rechtsnatur der Verhaltensregeln
Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie
Beschlussfähigkeit des Bundestages
Abstimmungsverhältnisse
Verletzung des Behinderungsverbots, Art. 48 II 1
Absichtsformel
Gegenansicht
Analogie
Interesse von Verfassungsrang
Demokratieprinzip, Art. 20 I, II
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Verletzung von Rechten aus Art. 38 II S. 2
Freiheit des Abgeordneten
Erste Ansicht
Zweite Ansicht
Rechtfertigung
Zwischenergebnis
Gleichheit der Abgeordneten
Zwischenergebnis
Ergebnis
VERSICHERUNG
Textauszug
Es müssten alle Voraussetzungen für den Einsatz eines Untersuchungsausschusses erfüllt sein.
Ein Untersuchungsausschuss wurde rechtmäßig eingesetzt, wenn die erforderliche Anzahl von Abgeordneten den Einsatz des Untersuchungsausschuss begehrt und der Untersuchungsgegenstand zulässig war.
Ferner muss nach manchen Ansichten ein öffentliches Interesse an der Angelegenheit bestehen.
1. Erforderliche Anzahl der Abgeordnetenstimmen
Die erforderliche Anzahl von Abgeordneten müsste den Untersuchungsausschuss gefordert haben.
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, Art. 44 I 1. HS und § 1 I PUAG.
Der Bundestag zählt derzeit mit 598 Sitzen und 16 Überhangsmandaten 614 Sitze.
Somit hätte der Bundestag die Pflicht einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn 154 oder mehr Abgeordnete den Einsatz eines solchen gefordert hätten. Wenn mehr als ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages den Einsatz eines Untersuchungsausschuss fordern, handelt es sich um eine Minderheitsenquete.
Vorliegend haben mit 170 Abgeordneten mehr als ein Viertel der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss gefordert. Somit hatte der Bundestag aus einer Minderheitsenquete heraus die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
2. Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes
Es müsste sich um einen zulässigen Untersuchungsgegenstand gehandelt haben.
Gemäß § 1 III PUAG ist ein Untersuchungsausschuss nur dann zulässig, wenn es sich um verfassungsmäßige Zuständigkeiten des Bundestages handelt.
a. Lehre von der Oberaufsicht des Parlaments
Vereinzelt vertreten, geht diese Lehre davon aus, dass Untersuchungsausschüsse ein unbegrenztes Kontrollrecht haben, da das Parlament als „Forum der Nation“ in allen Bereichen Fragen nationalen Interesses nachgehen kann. Hierdurch kämen dem Parlament durch das Instrument des Untersuchungsausschusses allerdings Kompetenzen zu, die es sonst nicht hätte. Daher ist diese Ansicht abzulehnen.
b. Korollartheorie
Nach allgemeiner Auffassung reicht die Kompetenz des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments nicht weiter als die Kompetenz des Parlaments (Korrolartheorie). Hierdurch wird sichergestellt, dass das Parlament seine Kompetenzen nicht durch den Einsatz von Untersuchungsausschüssen beliebig ausweiten kann.
c. Zuständigkeit des Bundestages
Ein Gegenstand für den Untersuchungsausschuss müsste somit innerhalb der Zuständigkeit des Bundestages liegen.
Zuständig ist der Bundestag unter anderem dann, wenn es um Ermittlungen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive geht.
Vorliegend will die oppositionelle F-Fraktion das Handeln der Bundesregierung überprüfen und verfügt somit über einen legitimen Grund zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Tags:Untersuchungsausschuß, Organstreitverfahren