Übung und Fallstudie über diverse Strafbarkeiten innerhalb eines einzigartigen, dokumentierten Tatenkomplexes und seiner exemplarischen Vielschichtigkeit
Hausarbeit Nr. 20 |
7,900 Wörter (
ca. 19.8 Seiten ) |
31 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In dieser zur Übung ausgelegten (Ferien-)Hausarbeit geht es um Strafbarkeiten unterschiedlicher (versuchter und vollendeter) Tatbestände innerhalb eines umfangreichen mustergültigen Zusammenhangs zwischen Betrug, Täuschung, Untreue, Vortäuschen einer Straftat und mehr. Nach einleitender Darstellung des zu analysierenden Falls untersucht die vorliegende Arbeit zielgerichtet und übersichtlich strukturiert einzelne Abläufe und Kausalitäten entscheidener Momente und Absichten auf Relevanz anwendbarer Maßnahmen im Sinne der Anklage, bishin zu einem Ergebnis.
Outline
Sachverhalt
Bibliographie
Gliederung
Gutachten
Tatkomplex, Kauf des Transporters
Strafbarkeit des A
Strafbarkeit des A wegen Betrugs, §§ 263, 25 I Var. 1 StGB
Objektiver Tatbestand
Täuschung über Tatsachen
Tatsachen
Täuschung
Erregen eines Irrtums
Vermögensverfügung
Zwischenergebnis
Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I
Missbrauchstatbestand, § 266 I Var. 1
Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen
Missbrauch, § 266 Var. 1
Einverständnis des Gesellschafters
Taterfolg – Vermögensschaden
Zwischenergebnis
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des R
Täter
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des F wegen Beihilfe zur Untreue, § 266, 27
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Tatkomplex, „Sanitärsehrfair“
Strafbarkeit des X gemäß § 265a I Var. 4, II, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Zutritt erschleichen
Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
Entgelt
Absicht
Zwischenergebnis
Tatkomplex, das Telefonat
Strafbarkeit von W und Z gemäß §§ 242 I, II, 25 II, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Wegnahme
Faktischer Gewahrsamsbegriff
Normativ-sozialer Gewahrsamsbegriff
Gewahrsam in der Rechtsprechung
Zwischenergebnis
Fremd, beweglich, Sache, rechtswidrige Zueignungsabsicht
Zwischenergebnis
Objektiver Tatbestand
Formell-objektive Theorie
Materiell-objektive Theorie
Subjektive Theorie
Individuell-objektive Theorie
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des Z gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5, II, 22, 23 I und §§ 258 I, IV, 22, 23 I
Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Subjektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des W gemäß §§ 242, 22, 23 I; Diebstahl am Transporter
D. Strafbarkeit von W und Z gemäß §§ 30 II, 244a I, 243 I S.2 Nr. 1,2
Subjektiver Tatbestand
Bandenmitgliedschaft
Bande
Fortgesetzte Begehung von Raub oder Diebstahl
Enteignung
Aneignung
Zwischenergebnis
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Zwischenergebnis
Erfüllen einer Voraussetzungen des § 243 I S.2
§ 243 I S.2 Nr. 1
§ 243 I S.2 Nr.2
Abweichung von Regelbeispielen des § 243 I S.2
Vorsatz
Zwischenergebnis
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Rücktritt vom Versuch, § 31 I Nr. 3
Tatkomplex, W und X auf dem Parkplatz
Strafbarkeit von W und X wegen Diebstahls gemäß § 242 I
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen Untreue gemäß § 266 I, 25 II
Strafbarkeit von W und X wegen Unterschlagung gemäß § 246 I, II,
25 II
Objektiver Tatbestand
Fremd, beweglich, Sache
Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit
Bedrohung mit schwererer Strafe durch andere Vorschrift
Subjektiver Tatbestand
Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung, § 246 I, II, 23
Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen falscher uneidlicher Aussage, § 153
Objektiver Tatbestand
Zwischenergebnis
Strafbarkeit von W und X wegen Vortäuschen einer Straftat, § 145d I Nr. 1
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwischenergebnis
Tatkomplex, Spielschulden
Strafbarkeit des W wegen Untreue, § 266
Strafbarkeit des W wegen Unterschlagung, § 246 I
Objektiver Tatbestand
Fremd, beweglich, Sache, Rechtswidrigkeit
Zueignung
Rechtsprechung
Konkurrenzlösung
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Strafbarkeit des W wegen Geldwäsche, § 261 I Nr. 4a Var. 7
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Zwischenergebnis
Ergebnisse und
Konkurrenzen Versicherung
Textauszug
''A. Strafbarkeit des X gemäß § 265a I Var. 4, II, 22, 23 I
X könnte sich gemäß § 265a I Var. 4 des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben.
1. Vollendung und Versuchsstrafbarkeit
Vorliegend ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da X gehindert wurde, unter dem Drehkreuz hindurch zu gehen. Es kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Der Versuch ist gemäß § 265a II strafbar.
2. Subjektiver Tatbestand
Es müsste für eine Versuchsstrafbarkeit Vorsatz bezüglich aller objektiven
und gegebenenfalls der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
a. Zutritt erschleichen
X könnte Vorsatz gehabt haben sich Zutritt zu erschleichen.
Erschleichen ist das Erlangen einer Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung. Vorliegend hatte X die Absicht sich Zutritt zu den Toiletten zu verschaffen. Das Drehkreuz stellt eine den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernde Vorkehrung dar und X wollte diese überwinden.
Somit wollte er sich die Leistung erschleichen.
b. Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
X müsste die Absicht gehabt haben, ein Entgelt nicht zu entrichten.
aa. Entgelt
Es könnte sich bei den 50 Cent, die das Passieren des Drehkreuzes ermöglichen um ein Entgelt handelt. Entgelt ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung, § 11 I Nr. 9. Eine Gegenleistung für den Zutritt ist in der Übereignung der 50 Cent zu sehen; fraglich ist jedoch, ob dem Betreiber von „Sanitärsehrfair“ ein Vermögensvorteil durch die Zahlung zukommt, da sie bei einem Einkauf an der Tankstelle wieder gegengerechnet werden kann.
Zum Zeitpunkt des Eintritts in die Waschräume ist unklar, ob der Eintretende etwas an der Tankstelle kaufen wird. Das Drehkreuz sichert somit dem Betreiber eine Minimaleinnahme von 50 Cent pro Nutzer der Waschräume. Somit erlangt der Betreiber einen Vermögensvorteil. Ferner ist nicht relevant, ob ein Gewinn oder eine Bereicherung erstrebt wird. Es ist somit unbeachtlich, ob im Falle des Kaufs einer geringwertigen Sache an der Tankstelle unter Einbeziehung der Kosten für Bau und Erhaltung der Einrichtung, dem Betreiber kein Gewinn zukommt.
Die Nutzung der Waschräume war somit entgeltlich. X war dieses bewusst.''
Tags:Tatbestand, Anklage, Strafbarkeiten
Es wird ein relevanter Sachverhalt zum Thema dargestellt und im Anschluss daran ein Gutachten erstellt.
Hausarbeit Nr. 17 |
10,050 Wörter (
ca. 25.1 Seiten ) |
41 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In der Arbeit wird der folgende Sachverhalt behandelt. Eine Hündin verschwindet im Park beim Spaziergang ohne Leine. Daraufhin wird die Hündin gefunden und ins Tierheim gebracht. Es folgt die kostenlose Übernahme des Hundes durch einen Rentner P. Die Hündin wirft ein paar Wochen später 3 reinrassige Welpen zu einem Marktwert von je 700 Euro. Davon wird eines verkauft, um dem Enkel E ein Fahrrad zu schenken, und ein Welpe muss auf Grund von Krankheit für 50 Euro eingeschläfert werden. Bei einem Spaziergang trifft der neue Besitzer der Hündin auf den ursprünglichen Besitzer, welcher dann die ganze Geschichte erfährt. Es müssen daraufhin folgende Dinge geklärt und ein Gutachten erstellt werden:
Kann der ursprüngliche Besitzer Z die Herausgabe des Hundeweibchens "Bauschan" und des Welpens "Lux" fordern?
Hat der ursprüngliche Besitzer Z einen Anspruch gegen P auf Zahlung von 700 € aus dem Verkauf eines Welpen?
Oder gegen den Enkel des neuen Besitzers auf Zahlung des erhaltenen Geldes für den verkauften Welpen und/oder Herausgabe des mit diesem Geld erstandenen Fahrrads?
Oder hat der neue Besitzer einen Anspruch gegen den ursprünglichen Besitzer Z auf Ersatz der für die Einschläferung von eines kranken Welpen gezahlten 50 €?
Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse dargelegt.
Outline:
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vindikation von Bauschan, § 985
Anspruchsgegner ist Besitzer
Eigentum an Bauschan
Eigentumsverlust an die Kinder
Durch Aneignung
Durch Fund
Eigentumsverlust an das Tierheim
Eigentumsverlust an P
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Ausschluß bei abhanden gekommenen Sachen
Besitzmittlungsverhältnis zwischen Z und dem Tierheim
Geschäftsbesorgung
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Besitzer hat kein Recht zum Besitz
Einwendungen und Einreden
Zwischenergebnis
Anspruch wegen Besitzentziehung, § 861
Anspruch des früheren Besitzers aus § 1007 II
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812
Leistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 1
Etwas erlangt
Durch Leistung
Zwischenergebnis
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Var. 2
Vorrang der Leistungskondiktion
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis zu B
Anspruch auf Herausgabe von Lux
Eigentum an Lux
Eigentumserwerb nach § 955 I 1
Kein Eigentumserwerb der Sachfrucht wegen § 935
Anwendbarkeit von § 935
Unanwendbarkeit von § 935
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch auf Lux gem. §§ 987 ff.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff.
Herausgabeanspruch gem. § 988, 818 I
Zwischenergebnis
Herausgabeanspruch gem. § 993 I
Herausgabeanspruch gem. §§ 861 und 1007
Herausgabeanspruch gem. § 812
Herausgabeanspruch gem. § 816 I 2
Zwischenergebnis
Ergebnis zu Teil 1
Ansprüche des Z aus dem Verkauf von Nico
Ansprüche gegen P
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Ansprüche aus GoA
Ansprüche aus §§ 988, 818
Wertersatz gem. 818 II
Entreicherung gem. § 818 III
Bestehen eines Rückforderungsrechts, § 528
Anwendbarkeit von § 528 I
Voraussetzungen
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Ansprüche gegen E
Anspruch gegen E
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Anspruch gem. § 816 I 2
Anspruch gem. § 822
Anwendbarkeit von § 822
Herrschende Meinung
Mindermeinung
Stellungnahme
Analoge Anwendung
Voraussetzungen von § 822
Rechtsfolge
Zwischenergebnis
Ersatz der Kosten für die Einschläferung
Anspruch aus GoA
Anspruch aus EBV
Anwendbarkeit von § 994
Analoge Anwendung von § 994
Regelungslücke
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts
Zwischenergebnis
Vergleichbare Interessenlage
Planwidrigkeit der Regelungslücke
Zwischenergebnis
Voraussetzungen von § 994
Verwendungsbegriff
Definition notwendiger Verwendungen
Berücksichtigung des Tierschutzes
Rechtliche Pflicht
Wortsinn
Sinn und Zweck der Norm
Stellungnahme
Zwischenergebnis
Ergebnis zu III
Ergebnis zu Teil 3
Zusatzaufgabe
Textauszug
IV. Gutachten
1. Teil: Herausgabe der Hunde Bauschan und Lux
Fraglich ist, ob Z die Herausgabe von Bauschan und Lux verlangen kann.
A. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche
Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche von Z gegen P bestehen nicht.
B. Vindikation von Bauschan, § 985
Ein Anspruch auf Herausgabe Bauschans könnte gem. § 985 BGB bestehen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, § 985. Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, vgl. § 986 I 1.
§ 985 betrifft allerdings die Herausgabe von Sachen, also von körperlichen Gegenständen i.S.d. § 90. Tiere sind gem. § 90a jedoch keine Sachen und fallen demnach nicht unter die Legaldefinition von § 90. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, § 90a 3. Abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich; die §§ 985 ff. sind folglich auch auf Tiere anwendbar.
Z könnte somit die Herausgabe Bauschans von P gem. § 985 verlangen, wenn er Eigentümer und P Besitzer wäre und P kein Recht zum Besitz gem. § 986 noch sonstige, den Anspruch hindernde Einreden oder Einwendungen hätte.
Tags:Sachverhalt, Urteil, Urteilsfindung
Klage wegen Sachbeschädigung gegen einen Polizisten
Hausarbeit Nr. 19 |
9,800 Wörter (
ca. 24.5 Seiten ) |
58 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
In dieser Hausarbeit geht es um folgenden Sachverhalt und dessen Urteilsfindung: P möchte gegen das Handeln eines Polizisten vorgehen, wegen vorübergehender Wegnahme seiner Kamera und eine daraus resultierende Beschädigung derselben. Besagter Polizist leitet seine Befugnisse aus dem Hamburger Gesetz für Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) ab, welches Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet und somit nach der Sonderrechtstheorie öffentliches Recht darstellt. Es dürfte keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen. Diese liegt dann vor, wenn Verfassungsorgane über verfassungsrechtliche Streitigkeiten streiten. Das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Ferner ist keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich, insbesondere §§ 23 ff. EGGVG sind nicht einschlägig, da die Polizei hier nicht repressiv sondern präventiv tätig geworden ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist somit gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.
Outline:
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
Teil: Klage des P
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Statthafte Klageart
Anfechtungsklage
Verwaltungsakt
Eine Auffassung
Andere Auffassung und herrschende Meinung
Zwischenergebnis
Erledigung
Zwischenergebnis
Fortsetzungsfeststellungsklage
Analogie
Zwischenergebnis
Feststellungsklage
Bestehen von Rechtsverhältnissen
Subsidiaritätsklausel
Zwischenergebnis
Klagebefugnis
Feststellungsinteresse
Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Präjudizwirkung
Zwischenergebnis
Klagegegner und Beteiligtenfähigkeit
Objektive Klagehäufung
Zwischenergebnis
Begründetheit
Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und des Vollzugs
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren und Form
Rechtmäßigkeit
Rechtsgut
Gefahr
Verstoß gegen KUG
Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Pflichtigkeit
Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Zwischenergebnis zu dd.
Zwischenergebnis zu b und c
Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme
Materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme
Wirksame Grundverfügung und Vollziehbarkeit
Vollstreckungshindernisse und Vollstreckungsschuldner
Ermessen, Verhältnismäßigkeit
Zwischenergebnis zu I.
Ergebnis
Teil: Antrag der S
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Statthafte Antragsart
Antragsbefugnis
Vorverfahren und Frist
Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
Zuständiges Gericht
Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Zwischenergebnis
Begründetheit
Anordnungsanspruch
Eingriff in Grundrechte
Rechtmäßigkeit der Polizeikontrollen
Identitätsfeststellung
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Gefahr für Rechtsgut
Pflichtigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Zwischenergebnis
Durchsuchung von Personen
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Gefahrenverdacht und Pflichtigkeit
Legitimer Zweck und Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Zwischenergebnis
Durchsuchung von Sachen
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Zwischenergebnis
Anordnungsgrund
Ergebnis
Textauszug
''In Betracht kommt die Anfechtungslage. Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, § 42 I Alt. 1.
aa. Verwaltungsakt.
P könnte einen möglicherweise gegen ihn ergangenen Verwaltungsakt anfechten wollen. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 S. 1 HmbVwVfG.
Vorliegend hat der Polizist zuerst „weg mit der Kamera!“ angeordnet, dann deren Einziehung angedroht und sie schließlich dem P entrissen.
Grundsätzlich ist ein Polizist befugt, einen Verwaltungsakt zu erlassen, da die polizeilichen Befugnisnormen ihn zum Erlass der „erforderlichen Maßnahmen“ berechtigen und somit der Verwaltungsakt, sollte er erforderlich sein, eingeschlossen ist.
Die Handlungen des Polizisten müssten um Verwaltungsaktqualität zu haben Regelungen i.S.v. § 35 S. 1 HmbVwVfG sein. Das Merkmal der „Regelung“ ist Abgrenzungskriterium zum behördlichen Realakt, dessen Wirkung sich im Tatsächlichen erschöpft (sog. schlichtes Verwaltungs-handeln). Eine Regelung hingegen ist eine rechtsverbindliche Anord-nung, die unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolge bedeutet die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder verbindliche Feststellung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht des Adressaten.
Vorliegend war die Aufforderung die Kamera wegzustecken eine rechtsverbindliche Anordnung mit Regelungscharakter; da auch die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes gegeben sind, handelt es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt.''
Tags:Gutachten, Anfechtungsklage, Jura
Die Strafbarkeitsprüfung, der Tatbestand und die anschließende Urteilsfindung gemäß der Paragraphen
Hausarbeit Nr. 5 |
7,600 Wörter (
ca. 19 Seiten ) |
52 Quellen |
2008
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Inhaltsangabe
Diese Arbeit behandelt drei Tatbestände. Zum einen ''Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten'', ''Sachbeschädigung'' und ''Sachbeschädigung zuzüglich versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges".
Zuerst wird jeweils die Strafbarkeit der beteiligten Personen geprüft, danach der Tatbestand, die Umstände und Gegebenheiten wiedergegeben und im Anschluss das Resultat.
Im Endergebnis der Arbeit wird dargelegt, wer sich gemäß welcher Paragraphen strafbar gemacht hat und warum.
Outline:
1.Teil: Strafbarkeit des F
A. Strafbarkeit des F gem. § 113 I StGB
I. Tatbestand des § 113 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
2. Ergebnis
B. Strafbarkeit des F gem. §§ 212 I, 211 StGB
I. Tatbestand des § 212 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Abgrenzungstheorien
c) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Tatbestand des § 211 StGB
1. objektiver Tatbestand
a) Heimtücke
b) gemeingefährliches Mittel
c) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr
2. Notstand
3. Zwischenergebnis
IV. Schuld
V. Endergebnis
2. Teil: Strafbarkeit des P
A. Strafbarkeit gem. § 303 I StGB
I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
1.Objektive Rechtfertigungsgründe
2. Subjektive Rechtfertigungsgründe
a) Theorien zur Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
III. Endergebnis
B. Strafbarkeit des P gem. § 303 I i.V.m. § 15 StGB
3.Teil: Strafbarkeit des E
A. Strafbarkeit des E gem. § 303 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßiger Erfolg
b) Kausalität
c) Objektive Zurechenbarkeit
d) Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV.Endergebnis
V. Strafantrag
B. Strafbarkeit des E gem. § 242 i.V.m. §§ 22, 23 StGB
I.Vorprüfung 1.Nichtvollendung der Tat
2.Strafbarkeit des Versuchs
II.Tatbestand
1.Tatentschluss
2.Zwischenergebnis
III.Endergebnis
C. Strafbarkeit des E gem. § 248 b ,§§ 22, 23 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
3. Grob unverständiger, untauglicher Versuch
4. Ergebnis
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt
VI. Endergebnis
VI. Strafantrag
Gesamtergebnis
Textauszug
''Weiterhin muss eine erforderliche und geeignete Notwehrhandlung i.S. des § 32 bestehen. Die Notwehrhandlung wäre erforderlich, wenn sie das mildeste aller gleichwirksamen verfügbaren Mittel darstellen würde. Sie wäre auch, geeignet, wenn sie eine sofortige endgültige Abwendung des Angriffs gewährleisten würde. Durch das Erschießen des A durch F wird der Angriff auf dessen Eigentum unmittelbar und sofort abgewendet und ist damit geeignet. Ob ein milderes Mittel, welches eine ebenso unmittelbare und gleichwirksame Abwendung des Angriffs gewährleisten würde, F in der konkreten Situation zur Verfügung gestanden hätte, ist indes fraglich. Die Wahl des Mittels und des damit eingetretenen Erfolgs steht vorliegend allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit in einem krassen Missverhältnis zum Rechtsgut Leben des A. Grundsätzlich erfordert die Notwehr keine Güterabwägung, soll sie doch den höchsten Schutz individualrechtlicher Güter gewährleisten. Beim lebensgefährlichen Einsatz von Schusswaffen setzt die Rechtsprechung jedoch insofern Grenzen, als diese nur letztes Mittel zur Verteidigung sein können . Es fragt sich, ob F nicht vorher dem A hätte zurufen oder ihn mit einem Warnschuss vorwarnen müssen, um mit diesen milderen Mitteln die Abwehr des Angriffs auf andere Weise zumindest zu versuchen. Auch hätte F die Sachbeschädigung dulden und in dieser Zeit Obrigkeitshilfe rufen können, zumal F dann später zivilrechtlich gegen A hätte vorgehen können, um die entstandenen Vermögensschäden einzufordern. Angesichts des krassen Missverhältnisses des Rechtsgutes Leben zum Rechtsgut Eigentum und der mithin nicht gegebenen Wahl des mildesten aller zur Verfügung stehenden Mittel entfällt damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung i.S. des § 32."
Tags:Tatbestand, Kausalität, Zurechenbarkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit
Übung und Fallstudie über Öffentlichesrechte innerhalb eines einzigartigen, dokumentierten Tatenkomplexes und seiner exemplarischen Vielschichtigkeit
Hausarbeit Nr. 40 |
6,240 Wörter (
ca. 15.6 Seiten ) |
39 Quellen |
2007
$ 14.95
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Inhaltsangabe
In dieser zur Übung ausgelegten (Ferien-)Hausarbeit für Anfänger geht es um Strafbarkeiten unterschiedlicher Tatbestände innerhalb eines umfangreichen mustergültigen Zusammenhangs zwischen Betrug, Täuschung und mehr, die von einem Untersuchungsausschuss geprüft werden. Es soll geklärt werden, ob der Untersuchungsausschuss rechtmäßig eingesetzt wurde und welche Erfolgsaussichten bestehen. Nach einleitender Darstellung des zu analysierenden Falles untersucht die vorliegende Arbeit zielgerichtet und übersichtlich strukturiert einzelne Abläufe und Kausalitäten entscheidener Momente und Absichten auf Relevanz anwendbarer Maßnahmen im Sinne der Anklage, bishin zu einem Ergebnis.
Outline
SACHVERHALT
BIBLIOGRAPHIE
GLIEDERUNG
GUTACHTEN
AUFGABE: EINSATZ DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Erforderliche Anzahl der Abgeordnetenstimmen
Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes
Lehre von der Oberaufsicht des Parlaments
Korollartheorie
Zuständigkeit des Bundestages
Öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse als faktisches Interesse
Öffentliches Interesse als unbestimmter Rechtsbegriff
Zwischenergebnis
Kürzung des Untersuchungsgegenstandes
Eingriff in laufendes Verfahren
Ergebnis
AUFGABE: ORGANSTREITVERFAHREN GEGEN DIE ÄNDERUNG DES UNTERSUCHUNGSAUFTRAGS
Zulässigkeit
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Parteifähigkeit der Beteiligten, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Antragsbefugnis
Form und Frist
Zwischenergebnis
Begründetheit
Vorliegen öffentlichen Interesses
Zwischenergebnis
Ergebnis
AUFGABE: KLAGE GEGEN DIE NEUREGELUNG DER VERHALTENSREGELN FÜR ABGEORDNETE
Zulässigkeit
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 I Nr. 1 GG
Parteifähigkeit der Beteiligten, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Antragsgegenstand
Antragsbefugnis
Form und Frist
Begründetheit
Formelle Voraussetzungen
Verletzung des Gesetzesvorbehalt
Rechtsnatur der Verhaltensregeln
Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie
Beschlussfähigkeit des Bundestages
Abstimmungsverhältnisse
Verletzung des Behinderungsverbots, Art. 48 II 1
Absichtsformel
Gegenansicht
Analogie
Interesse von Verfassungsrang
Demokratieprinzip, Art. 20 I, II
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Verletzung von Rechten aus Art. 38 II S. 2
Freiheit des Abgeordneten
Erste Ansicht
Zweite Ansicht
Rechtfertigung
Zwischenergebnis
Gleichheit der Abgeordneten
Zwischenergebnis
Ergebnis
VERSICHERUNG
Textauszug
Es müssten alle Voraussetzungen für den Einsatz eines Untersuchungsausschusses erfüllt sein.
Ein Untersuchungsausschuss wurde rechtmäßig eingesetzt, wenn die erforderliche Anzahl von Abgeordneten den Einsatz des Untersuchungsausschuss begehrt und der Untersuchungsgegenstand zulässig war.
Ferner muss nach manchen Ansichten ein öffentliches Interesse an der Angelegenheit bestehen.
1. Erforderliche Anzahl der Abgeordnetenstimmen
Die erforderliche Anzahl von Abgeordneten müsste den Untersuchungsausschuss gefordert haben.
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, Art. 44 I 1. HS und § 1 I PUAG.
Der Bundestag zählt derzeit mit 598 Sitzen und 16 Überhangsmandaten 614 Sitze.
Somit hätte der Bundestag die Pflicht einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn 154 oder mehr Abgeordnete den Einsatz eines solchen gefordert hätten. Wenn mehr als ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages den Einsatz eines Untersuchungsausschuss fordern, handelt es sich um eine Minderheitsenquete.
Vorliegend haben mit 170 Abgeordneten mehr als ein Viertel der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss gefordert. Somit hatte der Bundestag aus einer Minderheitsenquete heraus die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
2. Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes
Es müsste sich um einen zulässigen Untersuchungsgegenstand gehandelt haben.
Gemäß § 1 III PUAG ist ein Untersuchungsausschuss nur dann zulässig, wenn es sich um verfassungsmäßige Zuständigkeiten des Bundestages handelt.
a. Lehre von der Oberaufsicht des Parlaments
Vereinzelt vertreten, geht diese Lehre davon aus, dass Untersuchungsausschüsse ein unbegrenztes Kontrollrecht haben, da das Parlament als „Forum der Nation“ in allen Bereichen Fragen nationalen Interesses nachgehen kann. Hierdurch kämen dem Parlament durch das Instrument des Untersuchungsausschusses allerdings Kompetenzen zu, die es sonst nicht hätte. Daher ist diese Ansicht abzulehnen.
b. Korollartheorie
Nach allgemeiner Auffassung reicht die Kompetenz des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments nicht weiter als die Kompetenz des Parlaments (Korrolartheorie). Hierdurch wird sichergestellt, dass das Parlament seine Kompetenzen nicht durch den Einsatz von Untersuchungsausschüssen beliebig ausweiten kann.
c. Zuständigkeit des Bundestages
Ein Gegenstand für den Untersuchungsausschuss müsste somit innerhalb der Zuständigkeit des Bundestages liegen.
Zuständig ist der Bundestag unter anderem dann, wenn es um Ermittlungen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive geht.
Vorliegend will die oppositionelle F-Fraktion das Handeln der Bundesregierung überprüfen und verfügt somit über einen legitimen Grund zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Tags:Untersuchungsausschuß, Organstreitverfahren